Rechtsprechung
AG Castrop-Rauxel, 23.09.2016 - 4 C 264/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Geltendmachung von Regressansprüchen einer Kasko-Versicherung für Schäden an einem PKW durch herabstürzende Gebäudeteile während eines Sturmes; Anforderungen an eine Erschütterung des Anscheinsbeweises bzgl. einer unzureichenden ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Castrop-Rauxel, 23.09.2016 - 4 C 264/15
- LG Dortmund, 27.04.2017 - 11 S 72/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Koblenz, 09.02.2004 - 12 U 11/03
Begriff des Eigenbesitzers; Ersatzfähigkeit von Orkanschäden
Auszug aus AG Castrop-Rauxel, 23.09.2016 - 4 C 264/15
Jeder Verkehrssicherungspflichtige hat - im Rahmen des Zumutbaren - Sicherungsmaßnahmen demgemäß nur zu treffen, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden, sondern wenn und soweit dies konkret naheliegt (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2004, 12 U 11/03).Da demnach nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin streitet, hätte sie zur Frage der Fehlerhaftigkeit der Errichtung oder Mangelhaftigkeit der Unterhaltung des Gebäudes in der D-Straße 63 mit Blick auf den nicht ordnungsgemäßen Zustands des Dachs konkrete Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen müssen (so auch OLG Koblenz, VersR 2005, 982).
- OLG Hamm, 14.07.2010 - 13 U 145/09
Ablösen von Gebäudeteilen Folge fehlerhafter Errichtung
Auszug aus AG Castrop-Rauxel, 23.09.2016 - 4 C 264/15
Es wird vertreten, dass dies bereits ab der Stärke 12 Beaufort, ab der Stärke 13 Beaufort oder erst ab Windstärken oberhalb von 13 Beaufort anzunehmen sei (vgl. zum Streitstand OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2010, 13 U 145/09;… Palandt/Sprau, 75. Aufl., § 836, Rn. 9).
- LG Dortmund, 27.04.2017 - 11 S 72/16
Verkehrssicherungspflicht Hauseigentümer - Ablösung einer Dachziegel bei Sturm
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 23.09.2016 (4 C 264/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.