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   AG Chemnitz, 27.04.2006 - 20 C 3661/05   

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AG Chemnitz, 27.04.2006 - 20 C 3661/05 (https://dejure.org/2006,39797)
AG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2006 - 20 C 3661/05 (https://dejure.org/2006,39797)
AG Chemnitz, Entscheidung vom 27. April 2006 - 20 C 3661/05 (https://dejure.org/2006,39797)
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    Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Chemnitz, 27.04.2006 - 20 C 3661/05
    Die Schadensbetrachtung ist subjektbezogen (BGHZ 132, 373/376).

    In einer Lage, die der Beta (NJW 1996, 1958) wie folgt beschreibt: "In dieser Hinsicht stellt sich die Lage für den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei einem namhaften Mietwagenunternehmen zu den ihm dort angebotenen Konditionen anmietet, ähnlich dar wie bei einer Inzahlunggabe des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs an einen angesehener Gebrauchtwagenhändler (...).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Chemnitz, 27.04.2006 - 20 C 3661/05
    Nachfolgend hat er hingegen herausgestellt (urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04),[ dass es, wenn der Unfallersatztarif nicht erforderlicher" Aufwand zur Schadensbehebung sei, darauf ankomme ob dem Geschädigter ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war.
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Chemnitz, 27.04.2006 - 20 C 3661/05
    Das Gericht sieht sich jedenfalls in diesem Einzelfallnach den jüngsten Entscheidungen des BGH zu einer Änderung seiner (ständigen Rechtsprechung nicht veranlasst. Der Bundesgerichtshof führt zwar in seiner Entscheidung vom 12.10.2004 {r+s 2005, 41/42) aus, der Unfallersatztarif sei nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung, als mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif höherer Preis gerechtfertigt sei, weil dieser auf Leistungen des Vermieters beruhe, die durch die besondere Unfallsituation veranlagst und infolgedessen zu Schadensbehebung erforderlich seien.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Chemnitz, 27.04.2006 - 20 C 3661/05
    Der Geschädigte hat hierfür darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich; relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 9/05).
  • AG Chemnitz, 23.09.2005 - 20 C 873/05
    Auszug aus AG Chemnitz, 27.04.2006 - 20 C 3661/05
    In der landgerichtlichen Rechtsprechung wird die zitierte Entscheidung daher überwiegend so verstanden wie hier (LG Zwickau, Urteil vom 13.05.2006, 6 S 250/04 m.w.N.}. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles rechtfertigen es jedenfalls, dem geschädigten Kläger keine zusätzlichen Auskunftspflichten aufzuerlegen. Das Gericht lässt aber ausdrücklich offen, ob auch für andere Fallgestaltungen an der Rechtsansicht festzuhalten ist, die es im Urteil vom 23.09.20b5 (20 C 873/05) geäußert hat.
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