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   AG Coburg, 06.07.2017 - 11 C 282/17   

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https://dejure.org/2017,49899
AG Coburg, 06.07.2017 - 11 C 282/17 (https://dejure.org/2017,49899)
AG Coburg, Entscheidung vom 06.07.2017 - 11 C 282/17 (https://dejure.org/2017,49899)
AG Coburg, Entscheidung vom 06. Juli 2017 - 11 C 282/17 (https://dejure.org/2017,49899)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Coburg verurteilt im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zwar die Beklagte zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten, aber mit mangelhafter Begründung im Urteil vom 6.7.2017 - 11 C 282/17 -.

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Coburg verurteilt im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zwar die Beklagte zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten, aber mit mangelhafter Begründung im Urteil vom 6.7.2017 - 11 C 282/17 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Coburg, 06.07.2017 - 11 C 282/17
    Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).

    Soweit die vom Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen und damit nicht den erforderlichen Aufwand abbilden, gilt dies auch, wenn die Sachverstand igen kosten durch den Sachverständigen selbst oder einen Dritten aus abgetretenem Recht eingeklagt werden (vgl. BGH-Urteil vom 22.07.2014, AZ. VI ZR 357/13).

    Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 22.07.2014, AZ: VI ZR 357/13 revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die BVSK-Befragung nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hat.

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Coburg, 06.07.2017 - 11 C 282/17
    Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

    Nur wenn der Geschädigte jedoch erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung   stehenden  günstigeren  Sachverständigen  zu   beauftragen   (so BGH, 6.  Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Coburg, 06.07.2017 - 11 C 282/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Coburg, 06.07.2017 - 11 C 282/17
    Die Berücksichtigung von derartigen Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung ist anerkannt und grundsätzlich zulässig (BGH Urteil vom 11.03.2008, AZ: VI ZR 164/07).
  • OLG Stuttgart, 12.05.1989 - 2 U 162/88

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoßes

    Auszug aus AG Coburg, 06.07.2017 - 11 C 282/17
    Die  Kosten  der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).
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