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   AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17   

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AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17 (https://dejure.org/2017,21693)
AG Coburg, Entscheidung vom 12.06.2017 - 14 C 333/17 (https://dejure.org/2017,21693)
AG Coburg, Entscheidung vom 12. Juni 2017 - 14 C 333/17 (https://dejure.org/2017,21693)
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  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 329/05

    Unterbrechung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch Anerkenntnis

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus 885 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, BGHZ 169 Seite 232, BGHZ 169 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - BGH Aktenzeichen VIZR39202 VI ZR 392/02 - VersR 2003, VersR Jahr 2003 Seite 1547 unter 2 b aa, bb).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12

    Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Bei der gebotenen Auslegung unter gebührender Berücksichtigung der Interessenlage beider Seiten und der Umstände des Einzelfalls konnte der Geschädigte die entsprechenden Regulierungszusage nach alledem allein dahin verstehen, dass die Beklagte mit dem Ziel, das durch den Unfall C 333117 - Seite 4 - begründeten gesetzliche Schuldverhältniss - jedenfalls teilweise - dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, diese insofern "feststellen" wollte (vgl. BGH NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 960, NJW Jahr 1995 961 1998, NJW Jahr 1998 Seite 306, 1492; 1999, 2889; ZIP 2008, ZIP Jahr 2008 Seite 1373 OLG Karlsruhe WM 1995, WM Jahr 1995 Seite 920, WM Jahr 1995 921 MünchKomm-BGB-Habersack, 5. Aufl. 2009, 88 781, Rn. 3- m. w.N.), als sie den Anspruch auf Bezahlung der Verbringungskosten - (deklaratorisch) anerkenne (vgl. Zum Ganzen OLG Karlsruhe Urt. V. 01.02.2013, 1 U 130/12).
  • BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02

    Rechtsfolgen des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in einem

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus 885 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, BGHZ 169 Seite 232, BGHZ 169 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - BGH Aktenzeichen VIZR39202 VI ZR 392/02 - VersR 2003, VersR Jahr 2003 Seite 1547 unter 2 b aa, bb).
  • AG Norderstedt, 14.09.2012 - 44 C 164/12

    Erhöhung der Reparatur- und Mietwagenkosten durch einen Fehler der

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko (AG Norderstedt 44 C 164/12).
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05

    Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Insoweit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 19.11.2008 - BGH Aktenzeichen IVZR29305 IV ZR 293/05, NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 382, Tz. NJW-RR Jahr 2009 Seite 382 Randnummer 9), der gefolgt wird, von Folgendem auszugehen:.
  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 120/98

    Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Bei der gebotenen Auslegung unter gebührender Berücksichtigung der Interessenlage beider Seiten und der Umstände des Einzelfalls konnte der Geschädigte die entsprechenden Regulierungszusage nach alledem allein dahin verstehen, dass die Beklagte mit dem Ziel, das durch den Unfall C 333117 - Seite 4 - begründeten gesetzliche Schuldverhältniss - jedenfalls teilweise - dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, diese insofern "feststellen" wollte (vgl. BGH NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 960, NJW Jahr 1995 961 1998, NJW Jahr 1998 Seite 306, 1492; 1999, 2889; ZIP 2008, ZIP Jahr 2008 Seite 1373 OLG Karlsruhe WM 1995, WM Jahr 1995 Seite 920, WM Jahr 1995 921 MünchKomm-BGB-Habersack, 5. Aufl. 2009, 88 781, Rn. 3- m. w.N.), als sie den Anspruch auf Bezahlung der Verbringungskosten - (deklaratorisch) anerkenne (vgl. Zum Ganzen OLG Karlsruhe Urt. V. 01.02.2013, 1 U 130/12).
  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (so BGH NJW 2006, 2106, BGH NJW 2006, 2618).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (so BGH NJW 2006, 2106, BGH NJW 2006, 2618).
  • BGH, 28.09.1965 - VI ZR 88/64

    Umfang der Grundsätze hinsichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs - Einbindung

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 113 a. a. O.; BGH, Urteil vom 28. September 1965 - BGH Aktenzeichen VIZR8864 VI ZR 88/64 - VersR 1965, VERSR Jahr 1965 Seite 1153 unter Il 1)." So liegt der Fall auch hier: Denn die Beklagte hat, nachdem ihr gegenüber die Verbringungskosten in Form der Rechnung geltend gemacht worden waren, ein Abrechnungsschreiben verfasst und darin ausdrücklich erklärt: "Die Verbringungskosten sind in der Höhe nicht nachvollziehbar." Es folgen sodann Ausführungen zur ihrer Meinung nach erforderlichen Höhe.
  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den

    Auszug aus AG Coburg, 12.06.2017 - 14 C 333/17
    Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direktanspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers aus 885 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, BGHZ 169 Seite 232, BGHZ 169 237 f; 113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - BGH Aktenzeichen VIZR39202 VI ZR 392/02 - VersR 2003, VersR Jahr 2003 Seite 1547 unter 2 b aa, bb).
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