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   AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10   

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AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10 (https://dejure.org/2011,64708)
AG Coburg, Entscheidung vom 13.01.2011 - 15 C 1600/10 (https://dejure.org/2011,64708)
AG Coburg, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - 15 C 1600/10 (https://dejure.org/2011,64708)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Fraunhofer-Liste als Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen (VI ZR 297/05, VI ZR 161/05 sowie VI ZR 243/05 und VI ZR 210/07) ausgeführt hat, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Wie der Senat im Urteil VI ZR 210/07 vom 14.10.2008 ausgeführt hat, muss der Geschädigte in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen (VI ZR 297/05, VI ZR 161/05 sowie VI ZR 243/05 und VI ZR 210/07) ausgeführt hat, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen (VI ZR 297/05, VI ZR 161/05 sowie VI ZR 243/05 und VI ZR 210/07) ausgeführt hat, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen (VI ZR 297/05, VI ZR 161/05 sowie VI ZR 243/05 und VI ZR 210/07) ausgeführt hat, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen (VI ZR 297/05, VI ZR 161/05 sowie VI ZR 243/05 und VI ZR 210/07) ausgeführt hat, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10
    Wie der BGH in seinen Entscheidungen (VI ZR 297/05, VI ZR 161/05 sowie VI ZR 243/05 und VI ZR 210/07) ausgeführt hat, kann nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. oder VI ZR 32/05 - Versicherungsrecht 2006, 564) der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
  • BGH, 18.05.2010 - VI ZR 293/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Auszug aus AG Coburg, 13.01.2011 - 15 C 1600/10
    An dieser Rechtsprechung hat der BGH in seiner am 18.5.2010 verkündeten Entscheidung im Verfahren VI ZR 293/08 festgehalten.
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