Rechtsprechung
   AG Coburg, 25.04.2017 - 15 C 4/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,16387
AG Coburg, 25.04.2017 - 15 C 4/17 (https://dejure.org/2017,16387)
AG Coburg, Entscheidung vom 25.04.2017 - 15 C 4/17 (https://dejure.org/2017,16387)
AG Coburg, Entscheidung vom 25. April 2017 - 15 C 4/17 (https://dejure.org/2017,16387)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,16387) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 249; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115
    Verkehrsunfall - Schadensbehebung hat auf der Grundlage des Schadensgutachtens zu erfolgen

  • IWW

    § 7 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB

  • mielco.de PDF

    Verbringungskosten bei konkreter Abrechnung und Reinigungskosten

  • rewis.io

    Verkehrsunfall - Schadensbehebung hat auf der Grundlage des Schadensgutachtens zu erfolgen

  • ra.de
  • RA Kotz

    Fahrzeugreinigungskosten und Fahrzeugverbringungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verkehrsunfall: Schadensbehebung umfasst auch die Fahrzeugreinigungskosten

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Verbringungs- und Reinigungskosten erstattungsfähig - Geschädigter darf auf Gutachten vertrauen

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Verbringungs- und Reinigungskosten sind zu erstatten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss Reinigungskosten nach Lackierarbeiten tragen - Notwendigkeit der Reinigung des Fahrzeugs nach Lackierarbeiten liegt auf der Hand

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • AG Wesel, 08.10.2020 - 5 C 108/19

    Werkstattrisiko - Prognoserisiko - Eigenreparatur

    Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, VI ZR 42/73, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. BGHZ 63, 182ff.; AG Iserlohn, Urteil vom 27.07.2017, 43 C 138/17, zitiert nach Juris; AG Coburg, Urteil vom 25.04.2017, 15 C 4/17, zitiert nach Juris; AG Wesel, Urteil vom 28.11.2017, 5 C 120/17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht