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   AG Düsseldorf, 01.07.2014 - 510 IK 125/06   

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https://dejure.org/2014,30135
AG Düsseldorf, 01.07.2014 - 510 IK 125/06 (https://dejure.org/2014,30135)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2014 - 510 IK 125/06 (https://dejure.org/2014,30135)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juli 2014 - 510 IK 125/06 (https://dejure.org/2014,30135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Belehrungspflicht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Belehrungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ladungsmangel bei fehlender Belehrung des Schuldners über sein Recht zum Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ladungsmangel bei fehlender Belehrung des Schuldners über sein Recht zum Widerspruch

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Unterbliebene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen Feststellung einer Forderung als Delikt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus AG Düsseldorf, 01.07.2014 - 510 IK 125/06
    Der BGH hat in seiner Entscheidung IX ZR 247/09 folgendes festgestellt:.
  • AG Köln, 04.06.2019 - 74 IN 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Widerspruch gegen Rechtsgrund der

    Hat ein Schuldner im Prüfungsverfahren dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht widersprochen, weil er nicht ordnungsgemäß nach § 175 Abs. 2 InsO belehrt wurde, ist ihm (nur) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 186 InsO, 233 ff. ZPO zu gewähren (entgegen AG Düsseldorf, Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06: Widerspruch jederzeit möglich, weil es sich um einen die Säumnisfolgen ausschließenden Ladungsmangel handele).

    Die Schuldnerin vertritt die Ansicht, dass entsprechend der Entscheidung des AG Düsseldorf vom 01.07.2014, 510 IK 125/06, in Fällen der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung die Erhebung des Widerspruchs jederzeit, demnach auch vorliegend möglich sei.

    Denn entgegen der Entscheidung des AG Düsseldorf (Beschl. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06; s. auch HK-Depré, § 186 InsO, Rn. 1), wonach in einem solchen Fall ein Ladungsmangel vorliege, weshalb Säumnisfolgen nicht einträten und es auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht mehr ankommen könne, ist die Säumnis nach § 186 Abs. 1 S. 1 InsO ausschließlich objektiv nach dem Versäumen eines Termins oder einer Frist zu bestimmen, ohne dass nach dem Grund für die Säumnis zu differenzieren ist.

  • AG Düsseldorf, 09.01.2023 - 513 IK 191/15

    Restschuldbefreiung; vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Widerspruch;

    Bestätigung (nebst Klarstellung) von AG Düsseldorf, B. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06, ZInsO 2014, 2281 ff.;.
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