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   AG Dannenberg, 18.10.2005 - 31 C 352/05   

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https://dejure.org/2005,37159
AG Dannenberg, 18.10.2005 - 31 C 352/05 (https://dejure.org/2005,37159)
AG Dannenberg, Entscheidung vom 18.10.2005 - 31 C 352/05 (https://dejure.org/2005,37159)
AG Dannenberg, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 31 C 352/05 (https://dejure.org/2005,37159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • urteile-network.de PDF

    Aufklärungspflichten Vermieter, Regress Vermieter gegen Kunde und Versicherung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Textbaustein 162 - Altes Auto - gleichartiger Mietwagen

  • IWW (Kurzinformation)

    Mietwagen - Mietwagenanspruch auch bei altem Auto

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 375/03

    Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Interent-Auktionen gewerblicher Anbieter

    Auszug aus AG Dannenberg, 18.10.2005 - 31 C 352/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH, der auch weiterhin an diesem Grundsatz festhält, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, weil er einen Ersatzwagen zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist (BGH NJW 2005, 53; BGH NJW 2005, 136; BGH NJW 2005, 1042).

    Die Wahl des erhöhten Unfallersatztarifes kann nur dann objektiv erforderlich sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst " und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2005, 53; BGH NJW 2005, 137; BGH NJW 2005, 1042, BGH NJW 2005, 1934).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 110/99

    Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrages

    Auszug aus AG Dannenberg, 18.10.2005 - 31 C 352/05
    Die Wahl des erhöhten Unfallersatztarifes kann nur dann objektiv erforderlich sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst " und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2005, 53; BGH NJW 2005, 137; BGH NJW 2005, 1042, BGH NJW 2005, 1934).
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZR 295/00

    Haftung des Rechtsanwalts bei vorzeitiger Abweisung einer Klage ohne

    Auszug aus AG Dannenberg, 18.10.2005 - 31 C 352/05
    Dies kann nur der Fall sein, wenn ihm dies möglich und zumutbar ist (BGH NJW 2005, 1935).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Dannenberg, 18.10.2005 - 31 C 352/05
    Für das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger; bzw. dessen Haftpflichtversicherung kommt es ohnehin nicht darauf an, ob dem Geschädigten, gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeuges Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen (BGH NJW 2005, 1043).
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