Rechtsprechung
AG Darmstadt, 10.06.2002 - 300 C 161/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,21334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 7 Abs. 1 § 8 § 9; BGB § 254 Abs. 1
Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs, dessen Fahrer mit seinem eigenen Fahrzeug kollidiert
Papierfundstellen
- NZV 2002, 568
Wird zitiert von ...
- LG Saarbrücken, 03.04.2020 - 13 S 169/19
Ausschluss der Halterhaftung bei der Beschädigung des eigenen geparkten Pkws beim …
Eigene Gegenstände, die - wie hier das Kfz des Klägers - nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebes des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden sind, sondern bei dem Betrieb keine Rolle spielen und hier nur zufällig geschädigt wurden, sollen demgegenüber von der Gefährdungshaftung ausgenommen sein (OLG München VersR 1980, 52; LG München I NZV 1999, 516; LG Dortmund, Urteil vom 28. September 2006 - 4 S 23/06 -, juris; AG Darmstadt NZV 2002, 568;… Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 19 Rn. 10;… König in Hentschel ua, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 8 StVG Rn. 4; Hohloch VersR 1978, 19; Greger NZV 1988, 108 mwN).