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   AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10   

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https://dejure.org/2011,19342
AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10 (https://dejure.org/2011,19342)
AG Dieburg, Entscheidung vom 12.01.2011 - 21 C 185/10 (https://dejure.org/2011,19342)
AG Dieburg, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 21 C 185/10 (https://dejure.org/2011,19342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung gemäß § 133 I InsO; Kenntnis vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung des Gemeinschuldners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kenntnis vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung des Gemeinschuldners im Rahmen einer Insolvenzanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar "eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt" (BGH 13.08.09 IX ZR 159/06; 24.05.07 IX ZR 97/06 m.w.N.).

    36 Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar "eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH 13.8.09 IX ZR 159/06; 24.5.07 IX ZR 97/06 m.w.N.).

    Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht, muss deshalb darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende, möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten Zwangsvollstreckung erfolgende oder auch ganz ausbleibenden Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbesondere der Art der Forderung des Gläubigers, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt." (BGH 13.8.09 a.a.O.).

    Dort handelte es sich bei den Anfechtungsgegnern um Finanzverwaltungen der Länger (BGH IX ZR 97/06; BGH IX ZR 318/01), Berufsgenossenschaften (BGH IX ZR 159/06), Krankenkassen (BGH IX ZR 169/02), Energieversorger (BGH IX ZR 173/07) oder Subunternehmer (BGH IX ZR 370/00).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar "eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt" (BGH 13.08.09 IX ZR 159/06; 24.05.07 IX ZR 97/06 m.w.N.).

    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner - hier die Beklagte - die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH IX ZR 97/06, BGH IX ZR 173/07).

    36 Nach der Rechtsprechung des BGH ist zwar "eine Kenntnis des Gläubigers von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinn von § 133 I Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH 13.8.09 IX ZR 159/06; 24.5.07 IX ZR 97/06 m.w.N.).

    Dort handelte es sich bei den Anfechtungsgegnern um Finanzverwaltungen der Länger (BGH IX ZR 97/06; BGH IX ZR 318/01), Berufsgenossenschaften (BGH IX ZR 159/06), Krankenkassen (BGH IX ZR 169/02), Energieversorger (BGH IX ZR 173/07) oder Subunternehmer (BGH IX ZR 370/00).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10
    Der Schuldner hat hier noch die Wahl, ob er den vollstreckenden Gläubiger befriedigt, um den Insolvenzantrag hinauszuzögern, oder ob er durch ein Insolvenzverfahren die verbliebenen Vermögenswerte für die Gläubigergesamtheit bewahrt (BGH IX ZR 128/08; BGH IX ZR 169/02).

    Dort handelte es sich bei den Anfechtungsgegnern um Finanzverwaltungen der Länger (BGH IX ZR 97/06; BGH IX ZR 318/01), Berufsgenossenschaften (BGH IX ZR 159/06), Krankenkassen (BGH IX ZR 169/02), Energieversorger (BGH IX ZR 173/07) oder Subunternehmer (BGH IX ZR 370/00).

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 370/00

    Anfechtung einer Aufrechnungslage

    Auszug aus AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10
    Dort handelte es sich bei den Anfechtungsgegnern um Finanzverwaltungen der Länger (BGH IX ZR 97/06; BGH IX ZR 318/01), Berufsgenossenschaften (BGH IX ZR 159/06), Krankenkassen (BGH IX ZR 169/02), Energieversorger (BGH IX ZR 173/07) oder Subunternehmer (BGH IX ZR 370/00).

    Diese hatten durch ihre Tätigkeit erhöhte Einsicht in die Verhältnisse der jeweiligen Insolvenzschuldner und verfügten über einen umfangreicheren Erfahrungsschatz als eine Privatperson (vgl. BGH IX ZR 370/00 R-Nr. 20, dort wurde dem Subunternehmer die finanzielle Not mündliche eingeräumt; BGH IX ZR 318/01, die Beklagte Finanzverwaltung hatte hier kurz vor einer der gegenständlichen Zahlungen noch eine Betriebsprüfung vorgenommen).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 173/07

    Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

    Auszug aus AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10
    Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner - hier die Beklagte - die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH IX ZR 97/06, BGH IX ZR 173/07).

    Dort handelte es sich bei den Anfechtungsgegnern um Finanzverwaltungen der Länger (BGH IX ZR 97/06; BGH IX ZR 318/01), Berufsgenossenschaften (BGH IX ZR 159/06), Krankenkassen (BGH IX ZR 169/02), Energieversorger (BGH IX ZR 173/07) oder Subunternehmer (BGH IX ZR 370/00).

  • BGH, 17.02.2004 - IX ZR 318/01

    Anfechtung der Pfändung von Ansprüchen des Schuldners aus einem vereinbarten

    Auszug aus AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10
    Dort handelte es sich bei den Anfechtungsgegnern um Finanzverwaltungen der Länger (BGH IX ZR 97/06; BGH IX ZR 318/01), Berufsgenossenschaften (BGH IX ZR 159/06), Krankenkassen (BGH IX ZR 169/02), Energieversorger (BGH IX ZR 173/07) oder Subunternehmer (BGH IX ZR 370/00).

    Diese hatten durch ihre Tätigkeit erhöhte Einsicht in die Verhältnisse der jeweiligen Insolvenzschuldner und verfügten über einen umfangreicheren Erfahrungsschatz als eine Privatperson (vgl. BGH IX ZR 370/00 R-Nr. 20, dort wurde dem Subunternehmer die finanzielle Not mündliche eingeräumt; BGH IX ZR 318/01, die Beklagte Finanzverwaltung hatte hier kurz vor einer der gegenständlichen Zahlungen noch eine Betriebsprüfung vorgenommen).

  • BGH, 19.05.2009 - IX ZR 129/06

    Übertragung eines wertausschöpfend belasteten Grundstücks durch den Schuldner als

    Auszug aus AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10
    Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des gesamten Ergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH IX ZR 129/06 vom 13.08.2009).
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 128/08

    Anfechtbarkeit der Teilzahlungen des Schuldners wegen Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus AG Dieburg, 12.01.2011 - 21 C 185/10
    Der Schuldner hat hier noch die Wahl, ob er den vollstreckenden Gläubiger befriedigt, um den Insolvenzantrag hinauszuzögern, oder ob er durch ein Insolvenzverfahren die verbliebenen Vermögenswerte für die Gläubigergesamtheit bewahrt (BGH IX ZR 128/08; BGH IX ZR 169/02).
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