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AG Dippoldiswalde, 05.06.2015 - 3 C 805/14 |
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- AG Dippoldiswalde, 12.03.2010 - 4 C 329/09
Auszug aus AG Dippoldiswalde, 05.06.2015 - 3 C 805/14
Hinzu kommt, dass bei Konkretisierung dieser Gefahren die Unterhaltungslast betreffend der Hausanschlussleitung die Klägerin, nicht die Beklagte betrifft (Landgericht Dresden Beschl. v. 30.05.2010, 7 S 207/10, Amtsgericht Dippoldiswalde vgl. nur 4 C 329/09, Urteil vom 12.03.2010, BGH NJ 208, 169).Bei vorhandenen Anschlussverhältnissen ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 ABVWasserV nach seinem Sinn und Zweck nämlich nicht dazu heranzuziehen, um allein schon bei einer Überschreitung von 15 m Länge und Vorliegen einer nur abstrakten Gefährdung dem Anschlussnehmer die Risikoverteilung bezüglich der Unterhaltungslast (Landgericht Dresden Beschl. v. 30.05.2010, 7 S 207/10, Amtsgericht Dippoldiswalde vgl. nur 4 C 329/09, Urteil vom 12.03.2010, BGH NJ 208, 169) zu Lasten des Abnehmers zu ändern.