Rechtsprechung
AG Donaueschingen, 27.06.2011 - 11 C 64/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Fitnessstudiovertrag - Kündigung wegen Krankheit
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08
Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass …
Auszug aus AG Donaueschingen, 27.06.2011 - 11 C 64/11
Dies ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2010, 57 m.w.N.). - OLG Celle, 19.10.1994 - 13 U 38/94
Auszug aus AG Donaueschingen, 27.06.2011 - 11 C 64/11
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 und OLG Celle, NJW-RR 1995, 370) stehen dieser Ansicht nicht entgegen, da sie andere, nicht vergleichbare Fälle zum Gegenstand haben. - OLG Brandenburg, 25.06.2003 - 7 U 36/03
Fitnesscenter darf Kunden nicht verbieten, eigene Getränke mitzubringen
Auszug aus AG Donaueschingen, 27.06.2011 - 11 C 64/11
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, 273 und OLG Celle, NJW-RR 1995, 370) stehen dieser Ansicht nicht entgegen, da sie andere, nicht vergleichbare Fälle zum Gegenstand haben.
- LG Bielefeld, 07.07.2004 - 21 S 43/04
Auszug aus AG Donaueschingen, 27.06.2011 - 11 C 64/11
Die Vorfälligkeitsklausel, bei der es sich unstreitig und unproblematisch um eine Formularklausel im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (so im Ergebnis auch LG Bielefeld, NJOZ 2005, 2224; LG Stuttgart, VuR 2002, 256; AG München, NJW-RR 1991, 251;… Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, § 307 Rn. 112 m.w.N.). - LG Wuppertal, 17.12.2004 - 10 S 151/04
Kündigung eines Fitnessvertrages aus gesundheitlichen Gründen; Qualifizierung …
Auszug aus AG Donaueschingen, 27.06.2011 - 11 C 64/11
Ein bereits bei Vertragsschluss bestehender und der Beklagten bekannter Umstand kann grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (so auch LG Wuppertal, Urteil vom 17.12.2004, Az. 10 S 151/04). - AG München, 18.10.1990 - 1161 C 25962/90
Auszug aus AG Donaueschingen, 27.06.2011 - 11 C 64/11
Die Vorfälligkeitsklausel, bei der es sich unstreitig und unproblematisch um eine Formularklausel im Sinne der §§ 305 ff. BGB handelt, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (so im Ergebnis auch LG Bielefeld, NJOZ 2005, 2224; LG Stuttgart, VuR 2002, 256; AG München, NJW-RR 1991, 251;… Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, § 307 Rn. 112 m.w.N.).
- AG Brandenburg, 17.05.2019 - 31 C 60/18
Fitness-Studio-Vertrag - außerordentliche Kündigung wegen Verschlechterung einer …
Zwar litt der Beklagte somit unstreitig bereits vor Abschluss des streitigen Vertrages an einer Erkrankung in Form einer Netzhaut-Operation, jedoch erfolgte hier eine Verschlechterung seiner Krankheit in Form der Erhöhung der Augeninnendruckwerte bereits im Laufe der ersten zwei Monate, in denen er das Angebot der Klägerin im Fitness-Studio nutzte, so dass der Beklagte vorliegend dann auch berechtigt war, eine außerordentliche Kündigung aufgrund der Verschlechterung seiner Erkrankungen zu stützen ( AG Köln , Urteil vom 09.05.2016, Az.: 142 C 537/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 11435 = "juris"; AG Donaueschingen , Urteil vom 27.06.2011, Az.: 11 C 64/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 25470 = "juris" ). - AG Bersenbrück, 05.07.2019 - 4 C 92/19
Vorfälligkeitsklausel eines Fitnessstudios - unangemessene Benachteiligung
Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, da die betreffende Klausel im Widerspruch zu der in §§ 556b Abs. 1 bzw. 579 Abs. 1 S. 2 BGB normierten gestuften Leistungszeit steht (vgl. AG Bamberg, BeckRS 2010, 31960; AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470).Der Verbraucher müsste seine gesamte finanzielle Verpflichtung im Voraus erbringen, während die Klägerin ihre Verpflichtung weiterhin zeitlich gestaffelt erbringt (vgl. LG Bielefeld NJOZ 2005, 2224, 2225 f.; AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470).
Denn bei einem kommt es während des Zahlungsverzugs des Kunden nicht zu einer unmittelbaren (zusätzlichen) Vermögenseinbuße auf Seiten des Betreibers, da die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte vom Betreiber weiter genutzt werden und ohnehin anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden (müssen) (vgl. AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470).
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Brandenburg (NJW-RR 2004, 273) und OLG Celle (NJW-RR 1995, 370), die eine Vorfälligkeitsklausel für wirksam erklärt haben (so auch: LG Stuttgart, BeckRS 2002, 10352; LG Bielefeld NJOZ 2005, 2224, 2225; AG Bamberg, BeckRS 2010, 31960; AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470).
Diese Fälle sind mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen, da bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten der Verbraucher verpflichtet wird, einen viel höheren Betrag zu entrichten, wobei auch das auf den Verbraucher übertragene Insolvenzrisiko höher zu bewerten ist (AG Donaueschingen, BeckRS 2011, 25470).