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   AG Dortmund, 02.04.2019 - 425 C 625/19   

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https://dejure.org/2019,9668
AG Dortmund, 02.04.2019 - 425 C 625/19 (https://dejure.org/2019,9668)
AG Dortmund, Entscheidung vom 02.04.2019 - 425 C 625/19 (https://dejure.org/2019,9668)
AG Dortmund, Entscheidung vom 02. April 2019 - 425 C 625/19 (https://dejure.org/2019,9668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Trotz falscher Abrechnung können Betriebskosten vom Mieter verlangt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten - Wann ist ein Mieter zu Betriebskostennachzahlungen verpflichtet?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten nach fehlerhafter Abrechnung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter schuldet Betriebskosten trotz objektiv falscher Abrechnung! (IMR 2019, 365)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 185/09

    Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für

    Auszug aus AG Dortmund, 02.04.2019 - 425 C 625/19
    Der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist liegt darin, Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen (BGH NZM 2010, 470).
  • BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die

    Auszug aus AG Dortmund, 02.04.2019 - 425 C 625/19
    Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart (BGH NJW 2016, 1308).
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    Auszug aus AG Dortmund, 02.04.2019 - 425 C 625/19
    Auch wenn der Wortlaut des § 556 Abs. 3 eher dafür spricht, den Einwendungsausschluss nicht auf solche Positionen zu beziehen, die überhaupt nicht Betriebskosten sein können, so spricht zumindest der Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass die Einwendungsausschlussregelung des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB grundsätzlich auch für solche Kosten gilt, die gem. § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können (BGH NJW 2016, 2254).
  • BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17

    Zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener

    Auszug aus AG Dortmund, 02.04.2019 - 425 C 625/19
    Der Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nur dann nicht verpflichtet solange und soweit der Vermieter einen berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist (BGH NJW 2018, 1599).
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