Rechtsprechung
AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,24960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
AG Dortmund verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2016 - 406 C 519/16 -.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- LG Stade, 07.12.2015 - 1 S 12/15
Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Klage eines Kraftfahrzeugsachverständigen aus …
Auszug aus AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze schließt sich das Gericht zunächst nach eigener Sachprüfung der Auffassung an, wonach die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (im folgenden BVSK) vorgenommene Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars 2013 die vorzugswürdige Schätzgrundlage darstellt, und zwar anhand des Honorarkorridors "HB V", innerhalb dessen je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 01.09.2015, AZ: 1 S 12/15 sowie Urteil vom 27.08.2015, AZ: 1 S 100/15). - LG Dortmund, 05.08.2010 - 4 S 11/10
Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des …
Auszug aus AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16
d) Die in Rechnung gestellten Nebenkosten, an deren separater Erhebung der Gutachter schon deswegen nicht gehindert war, weil nach wie vor nicht festzustellen ist, dass ein Honorar üblich ist, bei dem Nebenkosten nicht gesondert berechnet werden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sie bereits mit dem Ansatz des Grundhonorars abgegolten sein sollten (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321), sind ebenfalls in vollem Umfang zu erstatten. - BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16
Wenngleich grundsätzlich dem Geschädigten das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, ist er indes nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet und muss nur insoweit eine Kürzung der Kostenerstattung durch den Schädiger hinnehmen, als er im Rahmen der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13).
- OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12
Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten
Auszug aus AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16
Reguliert nämlich der Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgrund einer von ihm geprüften Zahlungsaufforderung, indem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung für berechtigt erklärt und eine entsprechende Zahlung leistet, stellt eine derartige Abrechnung nach der gebotenen Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten eine Regulierungszusage und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Geschädigten dar (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 382; zur Erstattung von Mietwagenkosten: OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, AZ: 1 U 130/12). - BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05
Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung …
Auszug aus AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16
Reguliert nämlich der Haftpflichtversicherer des Schädigers aufgrund einer von ihm geprüften Zahlungsaufforderung, indem er einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung für berechtigt erklärt und eine entsprechende Zahlung leistet, stellt eine derartige Abrechnung nach der gebotenen Auslegung i.S.d. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten eine Regulierungszusage und damit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegenüber dem Geschädigten dar (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 382; zur Erstattung von Mietwagenkosten: OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, AZ: 1 U 130/12). - BGH, 09.02.1998 - II ZR 374/96
Auslegung einer teilweisen Forderungsbestätigung
Auszug aus AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16
Diese Vorgehensweise ist aus Sicht der Klägerin indes nur so zu verstehen, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten den aus dem in Rede stehenden Unfallereignis resultierenden Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten dem Streit der Parteien insofern entziehen wollte, als er den Anspruch in der von ihr als zutreffend erachteten Höhe (deklaratorisch) anerkannt hat und die Beklagte infolge dessen mit sämtlichen Einwänden tatsächlicher oder rechtlicher Natur ausgeschlossen ist, welcher ihr Versicherer bei der Abgabe des Anerkenntnisses kannte oder hätte kennen können (BGH, NJW 1998, 1492;… OLG Karlsruhe, a.a.O.). - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16
a) Die Klägerin als Geschädigte des in Rede stehenden Verkehrsunfalls kann die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinenden Gutachterkosten erstattet verlangen, wobei nicht zu beanstanden ist, dass der Sachverständige sein Honorar pauschaliert hat (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).