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AG Dortmund, 09.06.2005 - 135 C 14995/04 |
Volltextveröffentlichung
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Aufklärungspflichten Vermieter, EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif Zustellung/Abholung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Dortmund, 09.06.2005 - 135 C 14995/04
Mietwagenkosten sind als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung nur zu ersetzen als Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (PGH NJW 2005, 51 (51), BGH, Urteil vom 26i 0, 2004 - VI ZR 300103, BGH, Urteil vorn 15.022005 VI ZR 160/04 und BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37104).Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH NJW 2005, 51 (53)).
Selbst wenn der Unfallersatztarif nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ahne weiteres zugänglich war (BGH NJW 2005, 51 (53))_ Hierbei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, d.h. bezüglich der Zugänglichkeit ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 07.05.1996 VI ZR 138/95 = NJW 1996, 1958 ff.).
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Dortmund, 09.06.2005 - 135 C 14995/04
Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war (BGH, Urteil vom 15.02.2005 -VI ZR 74/04). - BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82
Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich …
Auszug aus AG Dortmund, 09.06.2005 - 135 C 14995/04
Der Geschädigte braucht nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben (BGH NJW 1985, 793).
- BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Dortmund, 09.06.2005 - 135 C 14995/04
Selbst wenn der Unfallersatztarif nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, kann der Geschädigte den übersteigenden Betrag ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ahne weiteres zugänglich war (BGH NJW 2005, 51 (53))_ Hierbei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen, d.h. bezüglich der Zugänglichkeit ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 07.05.1996 VI ZR 138/95 = NJW 1996, 1958 ff.). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Dortmund, 09.06.2005 - 135 C 14995/04
Mietwagenkosten sind als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung nur zu ersetzen als Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (PGH NJW 2005, 51 (51), BGH, Urteil vom 26i 0, 2004 - VI ZR 300103, BGH, Urteil vorn 15.022005 VI ZR 160/04 und BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 37104). - OLG Hamm, 20.03.2000 - 13 U 181/99
Anscheinsbeweis; Auffahren; Vorangegangener Fahrspurwechsel; Mietwagenkosten; …
Auszug aus AG Dortmund, 09.06.2005 - 135 C 14995/04
Die KlägerIn hat zu Recht eine Eigenersparnis von 3, 5 Prozent angenommen Das Gericht verkennt nicht, dass grundsätzlich eine Eigenersparnis von 10 Prozent anzunehmen ist (OLG Hamm res 1998, 106, und VersR 2001, 206), Aufgrund des vorprozessual eingeholten Gutachtens der Klägerin (Gutachten TÜV vom 06.04.2005) wurde für das Fahrzeug des Geschädigten Winter eine Eigenersparnis von 1, 4 Prozent der Mietwagenkosten ermittelt.
- AG Dortmund, 23.01.2006 - 136 C 2791/05 Insoweit müsste der Sachverständige fiktive durchschnittliche Gewinnspannen für das Unfallersatzgeschäft festlegen (vgl. Amtsgericht Dortmund, 135 C 14995/04).