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   AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs - 600 Js 3/14 - 157/14   

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https://dejure.org/2014,54414
AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs - 600 Js 3/14 - 157/14 (https://dejure.org/2014,54414)
AG Dortmund, Entscheidung vom 12.09.2014 - 736 Cs - 600 Js 3/14 - 157/14 (https://dejure.org/2014,54414)
AG Dortmund, Entscheidung vom 12. September 2014 - 736 Cs - 600 Js 3/14 - 157/14 (https://dejure.org/2014,54414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Beleidigung, Meinungsfreiheit, Strafantragsbefugnis

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Beleidigung, Meinungsfreiheit, Strafantragsbefugnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer strafbaren Beleidigung durch den Satz "Dieser Mann gehört in das System einer SS-Verwaltung" gegenüber dem Mitarbeiter einer Stadtverwaltung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • archive.is (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 17.02.2015)

    SS-Vergleich mit Folgen: Ex-SPD-Ortsvereinschef soll auf Ämter verzichten

  • welt.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 09.03.2015)

    SS-Vergleich bringt die Dortmunder SPD in Nöte

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs 157/14
    Damit rückt er auch den gemeinten Zeugen Y selbst in die Nähe von SS-Mitgliedern (vgl. dazu BVerfG, NJW 1992, 2815 -"Gestapo-Methoden").

    Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung und ihrer Gewichtung im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist es allerdings von entscheidender Bedeutung, ob die verantwortlichen Beamten persönlich angegriffen werden oder ob sich die scharfe Kritik gegen die angemeldete Maßnahme richtet und die Ehrverletzung sich erst mittelbar daraus ergab, dass die Kritik an der Maßnahme auch einen ausgesprochenen Vorwurf an die Verantwortlichen enthielt (BVerfG, NJW 1992, 2815).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs 157/14
    Die Beurteilung eines ehrverletzenden Eingriffs ist nicht ausschließlich nach dem Wortlaut, sondern nach dem Sinn der Äußerung vorzunehmen, wobei eine objektive Bewertung aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums stattzufinden hat (BVerfG, NJW 2009, 3016, 3b).

    Die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unabhängig davon, ob man die Schranke der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon im Recht auf Unverletzlichkeit der persönlichen Ehre sieht - jedenfalls dann erreicht, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und nach den konkreten Begleitumständen nicht mehr als Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Person bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 2009, 3016; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.3.2012, 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs 157/14
    Die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unabhängig davon, ob man die Schranke der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon im Recht auf Unverletzlichkeit der persönlichen Ehre sieht - jedenfalls dann erreicht, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und nach den konkreten Begleitumständen nicht mehr als Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Person bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 2009, 3016; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.3.2012, 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).
  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11

    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im

    Auszug aus AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs 157/14
    Die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unabhängig davon, ob man die Schranke der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schon im Recht auf Unverletzlichkeit der persönlichen Ehre sieht - jedenfalls dann erreicht, wenn die Äußerung in ihrem objektiven Sinn und nach den konkreten Begleitumständen nicht mehr als Beitrag zur Auseinandersetzung in der Sache zu verstehen ist, sondern eine Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der betroffenen Person bezweckt wird, mithin eine Form der Schmähkritik vorliegt (BVerfGE 93, 266; BVerfG NJW 2009, 3016; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.3.2012, 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus AG Dortmund, 12.09.2014 - 736 Cs 157/14
    Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit zwar dann dem Persönlichkeitsschutz vor, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden auch wenn scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen (BVerfGE 54, 129, 138; BVerfG, NJW 19 92, 2815).
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