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   AG Dortmund, 16.04.2015 - 406 C 503/15   

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https://dejure.org/2015,27009
AG Dortmund, 16.04.2015 - 406 C 503/15 (https://dejure.org/2015,27009)
AG Dortmund, Entscheidung vom 16.04.2015 - 406 C 503/15 (https://dejure.org/2015,27009)
AG Dortmund, Entscheidung vom 16. April 2015 - 406 C 503/15 (https://dejure.org/2015,27009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    BVSK-Honorarbefragung - Grundhonorar und Nebenkosten sind voll erstattungsfähig

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Dortmund, 05.08.2010 - 4 S 11/10

    Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus AG Dortmund, 16.04.2015 - 406 C 503/15
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze schließt sich das Gericht zunächst nach eigener Sachprüfung der Auffassung an, wonach die vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (im folgenden BVSK) vorgenommene Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars 2013 die vorzugswürdige Schätzgrundlage darstellt, und zwar anhand des Honorarkorridors "HB V", innerhalb dessen je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. zur Honorarbefragung #####/####: Landgericht Dortmund, NJW-RR 2011, 321).

    Wenngleich der Beklagten zuzugeben sein mag, dass nicht alle Sachverständigen die Nebenkosten, welche die Tabellen des BVSK ausweisen, kumulativ in Rechnung stellen, ist die vom Kläger im konkreten Fall gewählte Abrechnungsart zumindest insofern nicht zu beanstanden, als er sich entweder mit seinen Einzelposten im Rahmen des Honorarkorridors HB V bewegt (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321) oder sich jedenfalls die Summe der in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen des anhand des Honorarkorridors HB V dargestellten Gesamthonorars hält.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Dortmund, 16.04.2015 - 406 C 503/15
    Die beklagtenseits in Bezug genommene höchstrichterliche Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13) gebietet schon deswegen keine andere Bewertung, weil der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt hat, die vom dortigen Berufungsgericht vertretene Rechtsaufassung, es erachte das Ergebnis der BVSK-Befragung hinsichtlich der Nebenkosten nicht als geeignete Schätzgrundlage, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dass er diese Auffassung teilt und eine Herabsetzung der in Rede stehenden Nebenkosten für erforderlich erachtet, war damit indes nicht verbunden.
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Dortmund, 16.04.2015 - 406 C 503/15
    Der Geschädigte bzw. der Kläger als Zessionar kann die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinenden Gutachterkosten erstattet verlangen, wobei nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger sein Honorar pauschaliert hat (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Dortmund, 16.04.2015 - 406 C 503/15
    Wenngleich der Geschädigte nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, jedenfalls insoweit, als er erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ: VI ZR 225/13).
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