Rechtsprechung
AG Dortmund, 21.01.2016 - 414 C 9411/14 |
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Auskunftsanspruch über Namen, Anschriften und Beteiligungssummen der übrigen Mitgesellschafter und Treugeberkommanditisten
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11
Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von …
Auszug aus AG Dortmund, 21.01.2016 - 414 C 9411/14
Die Beklagte ist auch nicht zur Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigt, § 242 BGB.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, steht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Adressen der weiteren Fondsgesellschafter sowohl dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, WM 2010, 81 f.), als auch dem mittelbar als Treugeber an einer Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & D KG beteiligten Anleger zu; letzterem jedenfalls dann, wenn die Anleger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09), oder wenn der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 05.02.2012, II ZR 134/11).Denn zwischen der hiesigen Klägerin als Treugeberin, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht jedenfalls - wie im Fall des Klägers in dem Verfahren BGH, Urteil vom 05.02.2012, II ZR 134/11 - ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin über ihre schuldrechtliche Beziehung zu der Beklagten hinaus entsprechend einer unmittelbaren Gesellschafterin in den Gesellschaftsverband einbezogen ist.
Denn das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, also auch sämtliche weiteren Mitgesellschafter zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, II ZR 134/11 Rdnr. 24).
Es ist anerkannt, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche nicht nur gegen die Gesellschaft selbst, sondern auch gegen das geschäftsführende Organ oder gegen einen Mitgesellschafter wie etwa die registerführende Treuhandkommanditistin richten (BGH, Urteil vom 05.02.2012, II ZR 134/11 m. w. N.).
- LG Dortmund, 13.02.2015 - 3 O 398/14
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters über Mitgesellschafter und …
Auszug aus AG Dortmund, 21.01.2016 - 414 C 9411/14
Eine solche Regelung verstößt gegen § 242 und ist daher unwirksam (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 13.02.2015, 3 O 398/14).Denn im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer S2 in der Gesellschaft angewiesen (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 13.02.2015, 3 O 398/14 m.w.N.).
- BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08
Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität
Auszug aus AG Dortmund, 21.01.2016 - 414 C 9411/14
Die Beklagte ist auch nicht zur Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigt, § 242 BGB.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, steht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Adressen der weiteren Fondsgesellschafter sowohl dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, WM 2010, 81 f.), als auch dem mittelbar als Treugeber an einer Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & D KG beteiligten Anleger zu; letzterem jedenfalls dann, wenn die Anleger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09), oder wenn der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 05.02.2012, II ZR 134/11).Aus diesen Gründen ist auch ein S der treuhänderischen Kommanditisten auf Anonymität nicht zu erkennen.Die Klägerin muss sich nach ständiger Rechtsprechung auch nicht darauf verweisen lassen, zumindest die Direktkommanditisten durch Einsicht in das Handelsregister zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 264/08).
- BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09
Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der …
Auszug aus AG Dortmund, 21.01.2016 - 414 C 9411/14
Die Beklagte ist auch nicht zur Verweigerung der Auskunftserteilung berechtigt, § 242 BGB.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, steht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Adressen der weiteren Fondsgesellschafter sowohl dem Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, WM 2010, 81 f.), als auch dem mittelbar als Treugeber an einer Publikumsgesellschaft in Form der GmbH & D KG beteiligten Anleger zu; letzterem jedenfalls dann, wenn die Anleger aufgrund der getroffenen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (BGH, Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09), oder wenn der Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 05.02.2012, II ZR 134/11). - LG Aachen, 11.06.2010 - 8 O 466/09
Anspruch eines Treugebers einer treuhänderisch tätigen Gesellschaft auf Nennung …
Auszug aus AG Dortmund, 21.01.2016 - 414 C 9411/14
Ebenso wenig muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, während einer Gesellschafterversammlung den Kontakt zu den übrigen Kommanditisten herzustellen (vgl. auch Landgericht Aachen, Urteil vom 11.06.2010, 8 O 466/09). - BGH, 28.05.2013 - II ZR 207/12
Auskunftsanspruch eines mittelbaren Kommanditisten über die Namen und Adressen …
Auszug aus AG Dortmund, 21.01.2016 - 414 C 9411/14
Ihren streitigen Vortrag, die Klägerin verfolge das Ziel, mit Gesellschafter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anzustacheln, mithin nicht die Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte (vgl. BGH Beschluss vom 28.05.2013, II ZR 207/12 Rdnr. 12) haben die Beklagten nicht unter Beweis gestellt.