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   AG Dortmund, 22.11.2006 - 127 C 1342/06   

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https://dejure.org/2006,38695
AG Dortmund, 22.11.2006 - 127 C 1342/06 (https://dejure.org/2006,38695)
AG Dortmund, Entscheidung vom 22.11.2006 - 127 C 1342/06 (https://dejure.org/2006,38695)
AG Dortmund, Entscheidung vom 22. November 2006 - 127 C 1342/06 (https://dejure.org/2006,38695)
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  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Dortmund, 22.11.2006 - 127 C 1342/06
    Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich i.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten jedoch ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.).

    So hat der BGH schon in den Entscheidungen v. 12.10.04 (VI ZR 151/03) und 26.10.04 (VI ZR 300/03) ausgeführt, dass der Tatrichter die Frage, ob die Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif gerechtfertigt, d.h. auf die Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation zurückzuführen ist, gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann, wobei dies "gegebenenfalls" nach Beratung durch einen Sachverständigen erfolgen kann.

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Dortmund, 22.11.2006 - 127 C 1342/06
    So hat der BGH schon in den Entscheidungen v. 12.10.04 (VI ZR 151/03) und 26.10.04 (VI ZR 300/03) ausgeführt, dass der Tatrichter die Frage, ob die Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif gerechtfertigt, d.h. auf die Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation zurückzuführen ist, gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann, wobei dies "gegebenenfalls" nach Beratung durch einen Sachverständigen erfolgen kann.
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Dortmund, 22.11.2006 - 127 C 1342/06
    Insoweit hat der BGH nunmehr auch in zwei Entscheidungen v. 14.02.06 (in NZV 2006, 363 ff.) ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieter im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen, es vielmehr darauf ankomme, "ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif´ rechtfertigen".
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Dortmund, 22.11.2006 - 127 C 1342/06
    Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich i.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten jedoch ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Dortmund, 22.11.2006 - 127 C 1342/06
    Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich i.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten jedoch ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.).
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