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   AG Dortmund, 23.05.2013 - 433 C 10601/12   

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https://dejure.org/2013,63423
AG Dortmund, 23.05.2013 - 433 C 10601/12 (https://dejure.org/2013,63423)
AG Dortmund, Entscheidung vom 23.05.2013 - 433 C 10601/12 (https://dejure.org/2013,63423)
AG Dortmund, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 433 C 10601/12 (https://dejure.org/2013,63423)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09

    Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der

    Auszug aus AG Dortmund, 23.05.2013 - 433 C 10601/12
    Zwar steht einem Auskunftsanspruch der Klägerin insofern nicht von vornherein die Bestimmung von § 11 Abs. 2 des Beteiligungstreuhandvertrages entgegen: Die Klausel ist nämlich unwirksam, wenn das grundlegende Recht, Informationen zu erlangen, die einem im gesellschaftsrechtlichen Kontext zustehen, tangiert ist (vgl. BGH NJW 2010, 439): Dieses Recht ist unverzichtbar und kann nicht ausgeschlossen werden, da es für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte essentiell ist (vgl. BGH NJW 2011, 921; BGH II ZR 134/11).

    Auch § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG steht dem Anspruch nicht vornherein entgegen, wenn konstitutive gesellschaftsrechtliche Rechte betroffen wären, da die begehrten Kenntnisse dann zur effektiven Nutzung der Rechte erforderlich wären (vgl. BGH NJW 2011, 921).

    Ein besonderer Anlass ist ebenfalls nicht per se Voraussetzung für den begehrten Auskunftsanspruch (vgl. BGH NJW 2011, 921).

    Auch kann ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch auch Anlegern zustehen, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Q in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben (vgl. BGH NJW 2011, 921).

    Die Treugeber haben sich vorliegend aber weder zu einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zu dem dann anzunehmenden Auskunftsanspruch BGH NJW 2010, 439) zusammengeschlossen, noch bilden sie aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarung im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zu einem dann zu bejahenden Auskunftsanspruch BGH NJW 2011, 921).

    Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesamtschau der vertraglichen Regelungen und einem Vergleich der der Entscheidung des BGH (BGH NJW 2011, 921) zugrunde liegenden Sachlage.

    Nach Auffassung des Gerichts kann nämlich der insofern grds. gegebene Auskunftsanspruch gem. §§ 675, 666 BGB - anders als der Auskunftsanspruch wegen der gesellschaftsrechtlichen Sonderverbindung - durch § 11 Abs. 2 des Beteiligungstreuhandvertrages eingeschränkt werden (offen gelassen in BGH NJW 2011, 921): Insofern sind nämlich nicht etwa ureigene Rechte des Geschäftsherrn betroffen: Die begehrte Auskunft betrifft nämlich nicht das Zwei-Personenverhältnis zwischen Geschäftsherrn (Treugeber) und Geschäftsausführenden (Treunehmer), das den §§ 675, 666 BGB als Leitbild zugrunde liegt, sondern hat die Verbindung der Treunehmerin zu den sonstigen Treugebern zum Gegenstand.

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

    Auszug aus AG Dortmund, 23.05.2013 - 433 C 10601/12
    Zwar steht einem Auskunftsanspruch der Klägerin insofern nicht von vornherein die Bestimmung von § 11 Abs. 2 des Beteiligungstreuhandvertrages entgegen: Die Klausel ist nämlich unwirksam, wenn das grundlegende Recht, Informationen zu erlangen, die einem im gesellschaftsrechtlichen Kontext zustehen, tangiert ist (vgl. BGH NJW 2010, 439): Dieses Recht ist unverzichtbar und kann nicht ausgeschlossen werden, da es für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte essentiell ist (vgl. BGH NJW 2011, 921; BGH II ZR 134/11).

    Zwar handelt es sich bei Namen und Anschriften weiterer Gesellschafter um eine "Angelegenheit" i. S. d. § 716 BGB (vgl. BGH NJW 2010, 439).

    Die Treugeber haben sich vorliegend aber weder zu einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zu dem dann anzunehmenden Auskunftsanspruch BGH NJW 2010, 439) zusammengeschlossen, noch bilden sie aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarung im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zu einem dann zu bejahenden Auskunftsanspruch BGH NJW 2011, 921).

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus AG Dortmund, 23.05.2013 - 433 C 10601/12
    Zwar steht einem Auskunftsanspruch der Klägerin insofern nicht von vornherein die Bestimmung von § 11 Abs. 2 des Beteiligungstreuhandvertrages entgegen: Die Klausel ist nämlich unwirksam, wenn das grundlegende Recht, Informationen zu erlangen, die einem im gesellschaftsrechtlichen Kontext zustehen, tangiert ist (vgl. BGH NJW 2010, 439): Dieses Recht ist unverzichtbar und kann nicht ausgeschlossen werden, da es für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte essentiell ist (vgl. BGH NJW 2011, 921; BGH II ZR 134/11).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH II ZR 134/11) soll auch der Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Q (GmbH & Co. KG) beteiligt, einen Auskunftsanspruch haben, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (sog. "Quasi-Gesellschafter" bzw. "qualifizierter Treugeber".

  • BGH, 19.05.2015 - II ZB 16/14

    Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Streitwert: 2.000 EUR Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 433 C 10601/12 - LG Dortmund, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - 1 S 199/13 -.
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