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   AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06   

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https://dejure.org/2006,38479
AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06 (https://dejure.org/2006,38479)
AG Dortmund, Entscheidung vom 24.10.2006 - 123 C 8123/06 (https://dejure.org/2006,38479)
AG Dortmund, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - 123 C 8123/06 (https://dejure.org/2006,38479)
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  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933) weiter präzisiert, dass aufgrund der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung es bei der Frage der Zugänglichkeit darauf ankommt, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein anderer wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war oder nicht.

    Dabei kann es nach Lage des Falles auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (BGH NJW 2005, 1933, 1935).

    In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt, und ob es dem Geschädigten zumutbar war, unter Einsatz einer evtl. vorhandenen Kreditkarte oder durch Vorausleistung mit Bargeld ein preiswerteres Mietkraftfahrzeug anzumieten (BGH NJW 2005, 1933).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Insoweit hat der BGH auch in seinen neueren Entscheidungen daran festgehalten, dass im allgemeinen davon auszugehen ist, dass der Geschädigte nicht allein und zwangsläufig deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH NJW 2005, 51).

    Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen Normaltarif ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist (BGH NJW 2005, 51, 53).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Deshalb ist bei der Feststellung der erforderlichen Kosten im Sinne von § 249 BGB und der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Schadensminderungspflicht in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, so dass der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offen stehenden Markt zu begeben hat (BGH NJW 1996, 1958).

    Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung vom 07.05.1996 (NJW 1996, 1958) für die dort gegebene Fallgestaltung festgestellt, dass bei der notwendigen subjektbezogenen Schadensbetrachtung der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstößt, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem noch im üblichen Rahmen der sog. Unfallersatztarife gültigen Tarife anmietet.

  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Er kann vielmehr einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif auch auf der Grundlage der Mittelwerte der Schwacke-Liste vornehmen (BGH vom 04.07.2006, VI ZR 237/05).

    Die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung kann nach dem BGH (zuletzt: BGH vom 04.07.2006 VI ZR 237/05) in zwei Fällen dahingestellt bleiben: W ar dem Geschädigten ein günstigerer Tarif bekannt oder hätte er ihn kennen können und hätte er den Tarif auch ohne weiteres erhalten können, so ist der Geschädigte allein auf die Kosten dieses Tarifes zu verweisen, da er unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht gehalten wäre, diesen Tarif zu wählen.

  • BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82

    Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Mietwagen kosten gehören nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich zu den gemäß § 249 S. 2 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand (BGH NJW 1985, 793).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Vielmehr hat der Geschädigte nach dem Grundgedanken des § 249 BGB bei voller Haftung des Schädigers einen Anspruch auf möglichst vollständigen Schadensausgleich (BGHZ 115, 364, 369).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Diese Grundsätze sollen danach nämlich keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt ist (BGH NJW 2005, 135, 137).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Ergibt diese Feststellung, dass der mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif in seiner Struktur nicht als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und damit dieser Tarif an sich nicht erstattungsfähig ist, so soll es nach der Rechtsprechung des BGH dann weiter darauf ankommen, ob dem Geschädigten im zu entscheidenden Fall ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war (BGH NJW 2005, 1043).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Dortmund, 24.10.2006 - 123 C 8123/06
    Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation ein gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen, Aufwand gehören (BGH NJW 2005, 1041, 1042).
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