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   AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07   

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AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07 (https://dejure.org/2007,37306)
AG Dortmund, Entscheidung vom 26.07.2007 - 427 C 4472/07 (https://dejure.org/2007,37306)
AG Dortmund, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - 427 C 4472/07 (https://dejure.org/2007,37306)
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    Rechtsanwaltskosten, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Vollkaskoversicherung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich i.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.).

    So hat der BGH schon in den Entscheidungen v. 12.10.04 (VI ZR 151/03) und 26.10.04 (VI ZR 300/03) ausgeführt, dass der Tatrichter die Frage, ob die Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif gerechtfertigt, d.h. auf die Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation zurückzuführen ist, gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann, wobei dies "gegebenenfalls" nach Beratung durch einen Sachverständigen erfolgen kann (so auch neuerdings erneut im Urteil v. 30.01.2007, BGH NJW 2007, 1124).

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    Ausgehend von den o.g. Grundsätzen, dass ein Unfallersatztarif nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB ist, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sichert rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlagst und daher zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl, BGH NJW 2005, 1933), geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der Mietwagenunternehmer jeweils im Einzelfall seine Kalkulation offen legen muss, damit dann durch ein Sachverständigengutachten überprüft wird, ob hier eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Kalkulation den Tarif rechtfertigt, wie offenbar vielfach angenommen wurde.
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    So hat der BGH schon in den Entscheidungen v. 12.10.04 (VI ZR 151/03) und 26.10.04 (VI ZR 300/03) ausgeführt, dass der Tatrichter die Frage, ob die Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif gerechtfertigt, d.h. auf die Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation zurückzuführen ist, gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann, wobei dies "gegebenenfalls" nach Beratung durch einen Sachverständigen erfolgen kann (so auch neuerdings erneut im Urteil v. 30.01.2007, BGH NJW 2007, 1124).
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    Das Gericht meint daher, dass im Hinblick auf alle aufgezeigten ein über dem Normaltarif liegender Unfallersatztarif generell gerechtfertigt ist, wobei es den Aufschlag gern, § 287 ZPO eben pauschal auf 20 % schätzt (so nunmehr auch OLG Köln, Urteil v. 02.03,2007, 19 U 181/06; LG Dortmund a.a.O.; AG Dortmund 127 C 3801/06).
  • LG Dortmund, 14.06.2007 - 4 S 129/06

    Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    Das erkennende Gericht hält insoweit in nunmehr ständiger Rechtsprechung einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife für gerechtfertigt (so jetzt auch LG Dortmund, Urteil v. 14. Juni 2007, 4 S 129/06).
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    So hat der BGH schon in den Entscheidungen v. 12.10.04 (VI ZR 151/03) und 26.10.04 (VI ZR 300/03) ausgeführt, dass der Tatrichter die Frage, ob die Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif gerechtfertigt, d.h. auf die Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation zurückzuführen ist, gem. § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann, wobei dies "gegebenenfalls" nach Beratung durch einen Sachverständigen erfolgen kann (so auch neuerdings erneut im Urteil v. 30.01.2007, BGH NJW 2007, 1124).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich i.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    Insoweit hat der QGH nunmehr auch in zwei Entscheidungen v. 14.02.06 (in NZV 2006, 363 ff.) ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieter im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen, es vielmehr darauf ankomme, "ob etwaige Mehrleistungen und.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Dortmund, 26.07.2007 - 427 C 4472/07
    Das Gericht geht zunächst unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen bei Mietwagenkosten davon aus, dass die Erstattungsfähigkeit eines den sog. Normaltarifen für Mietwagen übersteigenden Unfallersatzwagentarifs im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nur dann gerechtfertigt ist, wenn er als erforderlich i.S.v. § 249 BGB anzusehen ist oder, falls er zwar nicht in diesem Sinne gerechtfertigt ist, dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 51 ff.; NJW 2005, 1041 f. und NJW 2006, 360 f.).
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