Rechtsprechung
AG Dortmund, 30.07.2019 - 425 C 4242/18 |
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Mietvertrag wird nicht vollzogen: Was bekommt der Mieter als Schadensersatz?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
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Mietvertrag wird nicht vollzogen: Was bekommt der Mieter als Schadensersatz? (IMR 2019, 495)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.06.2019 - VIII ZR 95/18
Pauschale Kostenbeträge eines Energieversorgungsunternehmens bei Zahlungsverzug …
Auszug aus AG Dortmund, 30.07.2019 - 425 C 4242/18
Zu dem ersatzfähigen Schaden zählt nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt (BGH Urt. v. 26.6.2019 - VIII ZR 95/18).Den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung jedoch selbst (BGH Urt. v. 26.6.2019 - VIII ZR 95/18).
Diese für Schadensersatzansprüche von Privaten entwickelte Rechtsprechung hat der BGH nunmehr sogar auf Wirtschaftsunternehmen übertragen (BGH Urt. v. 26.6.2019 - VIII ZR 95/18).
- BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77
Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der …
Auszug aus AG Dortmund, 30.07.2019 - 425 C 4242/18
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 f; BGHZ 75, 230, 231 f; BGHZ 76, 216, 218; BGHZ 127, 348, 352). - BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75
Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines …
Auszug aus AG Dortmund, 30.07.2019 - 425 C 4242/18
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 f; BGHZ 75, 230, 231 f; BGHZ 76, 216, 218; BGHZ 127, 348, 352). - BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem …
Auszug aus AG Dortmund, 30.07.2019 - 425 C 4242/18
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 f; BGHZ 75, 230, 231 f; BGHZ 76, 216, 218; BGHZ 127, 348, 352). - BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94
Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …
Auszug aus AG Dortmund, 30.07.2019 - 425 C 4242/18
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 66, 112, 114 f; BGHZ 75, 230, 231 f; BGHZ 76, 216, 218; BGHZ 127, 348, 352).