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   AG Eisenach, 13.04.1995 - 5 C 526/95   

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https://dejure.org/1995,9689
AG Eisenach, 13.04.1995 - 5 C 526/95 (https://dejure.org/1995,9689)
AG Eisenach, Entscheidung vom 13.04.1995 - 5 C 526/95 (https://dejure.org/1995,9689)
AG Eisenach, Entscheidung vom 13. April 1995 - 5 C 526/95 (https://dejure.org/1995,9689)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG §§ 30, 31; AktG §§ 303, 322 Abs. 2, 3
    Horizontaler Durchgriff auf die Schwestergesellschaft im GmbH-Gleichordnungskonzern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1995, 1393
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.10.1987 - VII ZR 12/87

    Eintragung einer Sicherungshypothek an einem bestellerfremden Grundstücks

    Auszug aus AG Eisenach, 13.04.1995 - 5 C 526/95
    Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1987 (BGHZ 102, 95 ff.) gegen die Annahme des Kriteriums der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgesprochen, weil dieses zu unbestimmt sei (BGH, aaO., S. 100 ff.).
  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus AG Eisenach, 13.04.1995 - 5 C 526/95
    Der Bundesgerichtshof hat in der sogenannten "Autokran.Entscheidung" (BGHZ 95, 330 ff.) die Ausfallhaftung des herrschenden Konzernunternehmens (im konkreten Fall eine natürliche Person) in entsprechender Anwendung der §§ 303, 322 Abs. 2, 3 AktG bejaht, wenn dieses die Geschäfte der in Vermögenslosigkeit gefallenen abhängigen GmbH dauernd und umfassend selbst geführt hat und nicht dartun kann, daß der pflichtgemäß handelnde Geschäftsführer einer selbständigen GmbH ebenso gehandelt hätte.
  • BGH, 10.03.1977 - VII ZR 77/76

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung einer

    Auszug aus AG Eisenach, 13.04.1995 - 5 C 526/95
    Angebliche Mängel, die zu einer entsprechenden Reduzierung der zu sichernden Forderung führen (vgl. BGHZ 68, 180 ff.), haben die Antragsgegnerinnen glaubhaft zu machen.
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