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   AG Emden, 24.06.2010 - 5 C 675/08   

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https://dejure.org/2010,29088
AG Emden, 24.06.2010 - 5 C 675/08 (https://dejure.org/2010,29088)
AG Emden, Entscheidung vom 24.06.2010 - 5 C 675/08 (https://dejure.org/2010,29088)
AG Emden, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 5 C 675/08 (https://dejure.org/2010,29088)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachgeschobene Anfechtungsgründe bleiben unberücksichtigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 03.01.2005 - 5 W 151/04

    Verstoß des Rechtsanwalts gegen das Tätigkeitsverbot; Verstoß einer

    Auszug aus AG Emden, 24.06.2010 - 5 C 675/08
    Das Anfechtungsrecht dient nämlich nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weshalb aber auch jeder Eigentümer befugt ist, einen Beschluss unabhängig davon anzufechten, ob er durch diesen persönlich betroffen ist oder sonstige Nachteile erleidet (vgl. BayObLG, WuM 1999, S. 179 (180); OLG Oldenburg, ZMR 2005, S. 651).
  • LG Berlin, 23.01.2009 - 85 S 7/08
    Auszug aus AG Emden, 24.06.2010 - 5 C 675/08
    Bei dieser Begründungsfrist handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschussfrist, was dazu führt, dass Gründe, die nach Ablauf der Frist vorgetragen werden und deren Kern nicht bereits vor Ablauf der Klagebegründungsfrist dem Gericht unterbreitet worden sind, bei der Entscheidungsfindung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, S. 999 ff; LG Berlin, GE 2009, S. 457 ff.. jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 10.12.1998 - 2Z BR 99/98

    Tragung eines Verwaltungsaufwands durch einzelne Wohnungseigentümer

    Auszug aus AG Emden, 24.06.2010 - 5 C 675/08
    Das Anfechtungsrecht dient nämlich nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung, weshalb aber auch jeder Eigentümer befugt ist, einen Beschluss unabhängig davon anzufechten, ob er durch diesen persönlich betroffen ist oder sonstige Nachteile erleidet (vgl. BayObLG, WuM 1999, S. 179 (180); OLG Oldenburg, ZMR 2005, S. 651).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus AG Emden, 24.06.2010 - 5 C 675/08
    Bei dieser Begründungsfrist handelt es sich um eine materiell-rechtlich wirkende Ausschussfrist, was dazu führt, dass Gründe, die nach Ablauf der Frist vorgetragen werden und deren Kern nicht bereits vor Ablauf der Klagebegründungsfrist dem Gericht unterbreitet worden sind, bei der Entscheidungsfindung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, S. 999 ff; LG Berlin, GE 2009, S. 457 ff.. jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2009 - 20 W 356/07

    Haftung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus AG Emden, 24.06.2010 - 5 C 675/08
    Zudem ist eine bauleitende Überwachung von Sanierungsmaßnahmen regelmäßig nicht Teil der Pflichten eines Verwalters, der insoweit vielmehr anstelle der Wohnungseigentümer wie ein sonstiger Bauherr lediglich im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen hat, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind und welcher für ihn erkennbare Mängel rügen muss (vgl. hierzu OLG Frankfurt, ZMR 2009 S. 620ff.).
  • LG Aurich, 28.03.2011 - 4 S 160/10

    Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung über Reparatur von Fenstern

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Emden vom 24.6.2010 - 5 C 675/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 24.06.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Emden, Aktenzeichen 5 C 675/08.

    unter Abänderung der Kostenentscheidung des am 24.06.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Emden, Aktenzeichen 5 C 675/08.

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