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   AG Erkelenz, 03.03.2008 - 11 Lw 22/06   

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https://dejure.org/2008,25900
AG Erkelenz, 03.03.2008 - 11 Lw 22/06 (https://dejure.org/2008,25900)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 03.03.2008 - 11 Lw 22/06 (https://dejure.org/2008,25900)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 03. März 2008 - 11 Lw 22/06 (https://dejure.org/2008,25900)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der weggegebenen Leistung aus dem Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung (InsO); Voraussetzung der fristlosen Kündigung eines Pachtvertrages; Wirkung einer mündlichen Änderung eines Pachtvertrages bei bestehender doppelter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.04.1962 - VIII ZR 43/61

    Erlöschen eines Treuhandvertrags durch Konkurseröffnung - Automatischer Rückfall

    Auszug aus AG Erkelenz, 03.03.2008 - 11 Lw 22/06
    Er ist daher jederzeit in der Lage, von der Weiterverfolgung des Rückgewähranspruchs abzusehen und, wenn ihm dies zweckmäßiger erscheint, Rechte aus dem zunächst angefochtenen, später aber von ihm als rechtswirksam behandelten Vertrag herzuleiten ( BGH MDR 1962, Seite 732).
  • BGH, 17.04.1991 - XII ZR 15/90

    Einigung über die Verlängerung eines Mietvertrages; Abbedingung einer

    Auszug aus AG Erkelenz, 03.03.2008 - 11 Lw 22/06
    Eine gleichwohl erfolgte mündliche Änderung kann allenfalls dann wirksam sein, wenn sich die Parteien bei der Änderung auch über eine Änderung der Schriftformklausel einig sind ( BGH, NJW-RR 1991, 1289, 1290).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus AG Erkelenz, 03.03.2008 - 11 Lw 22/06
    Ergibt sich dabei, dass die Vertragspartner sich entsprechend der Absprache verhalten haben, so wird dies für die Annahme sprechen, sie hätten insofern das Erfordernis der Schriftform beseitigen wollen ( so BGH Urteil vom 2.6.1976 AZ: VIII ZR 97/74 ).
  • OLG Bamberg, 25.04.1996 - 1 U 109/95
    Auszug aus AG Erkelenz, 03.03.2008 - 11 Lw 22/06
    In der Rechtsprechung ist ein solcher zur fristlosen Kündigung berechtigender Umstand angenommen worden, wenn das wechselseitige Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so zerstört ist, dass die Fortführung des Pachtvertrages unzumutbar ist ( so OLG Rostock vom 8.6.1999 AZ: 12 U(Lw) 26/97 ), oder wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die nach der Rechtsprechung einen Wegfall oder eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage zur Folge haben ( so OLG Bamberg vom 25.4.1996, AZ: 1 U 109/95 ).
  • OLG Köln, 07.05.2009 - 23 U 2/08

    Kündigung eines Landpachtvertrages wegen Zahlungsverzugs; Anforderungen an einen

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Erkelenz vom 3.3.2008 (11 Lw 22/06) im Zahlungstenor dahin abgeändert, dass der Beklagte zu 1. unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 38.462,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.438,13 EUR vom 1.10.2005 bis zum 2.9.2007 und aus 38.462,95 EUR seit dem 3.9.2007 zu zahlen.
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