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   AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08   

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AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08 (https://dejure.org/2009,35741)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 13.01.2009 - 6 C 389/08 (https://dejure.org/2009,35741)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 6 C 389/08 (https://dejure.org/2009,35741)
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    EE-Abzüge, Mietwagenkosten, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Verzugszinsen / Kreditzinsen, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung, 2Fahrer, Anhängerkupplung, Navigationsgerät

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08
    Es ist nicht edorderlich,dass der bol der Schadensabrochnung nach S Zgz Zpo besonders frelgestellteTatrlchter frir die Prüfung der botriebswirtschaftllchen Rechtfertigung ,,Unfallersatztarlfs" eines die Kalkulation konkreten dos unternohmens , gegebenenfalls nach Beratungdurch einen sachverständigen in - Jedem Fall nachvollzieht, Vielmehr kann sich die Prüfung daraufbeschränken, spezifische ob Loistungen bel dor Vermietung Unfallgeschädigte an allgemeinelnon Aufschlag rechtfertigen, wobei untor Umständen auch ein pauschaler Aufschlagauf den ,,Normaltarif" Betracht in kommt(vgl,BGH NJW 2006, 360; NJw 2006, 1s06;NJW 2007, 1124)- Jedenfalls ,,Normaltarif' der Tarif,der clemUnfalfgeschädigten ist nicht ln seinerbesonderen Situation angeboten wird,sondern derJenige, dem serbstzahrer der normaleruyelse angebotenund der unter marktwirfschaffllchen Gesichtspunkten gebildet wird(vgl'BGH NJW 2005,1933).

    Ausübnng Ermessons In des nachS 287 ZPo kann dor Tatrichter ,,Normaltarlf" auf dar Grundlage den auch des gowlchteten Mittelsdos ,,schwacke-Mietpreissplegels"im Postleitzahlongebiet Geschädigten ^ des gogebenenfalls sachvorstäncliger mit - Beratungermitteln (BGHNJW 2006,2106; NJW 2007, 1124).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08
    dsrprüfung 2008, Bei der Wirlschaftlichkeit derMietwagenkosten lstdabeigrundsätzlich prelsnlvsau dern das an ort maßgebend, demdasFahzeug an angomietet übernommen (BGH und wird NJW 2008, 1519).

    bedarfes konkreten sachvod;rags bozogen auf den Einzolfallinwieferndas botreffende Mietunternehrnen betriebswlrtschaftlich erhöhte Mehraufwendungen elnkalkulioren n1uss,auchwenndiesenlchtdem Geschädigten Einzelfall Gutegekornmen irn zu sein mussen(vgl. BGH NJW 2008, 1519).Allordings die Klägerin hat nachvollzlohbar dargelegt, dassder Zedent keineVorauszahlung erbrlngen habe können, er weder da über Barmittelnoch eine Kreditkarteverfrigt habe, Dies rechtfertigt nach der.

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08
    Über cliesen hlnaus kann die Klägerin keinen Ersatz verlangen,Nach der Rechtsprochung Bundesgerichtshofs der Geschädigte des kann zwaruberdas objektiv erforderlicheMaß hinaus im Hinblick auf dlo gebotene subjgktbezogene schadensbetrachtung ubersteigenden den Betragnur ersotztverlangon, wenn er darlegt und erforderlichenfallsbeweist,dass ihm unter Berücksichtigung solnor individuellenErkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für lhn bestehenden schwierigkeiten zumutbaren untor Anstrengungen demin seiner auf Lago zoltlichund örtllch relevantenMarkt - zurnindest - auf Nachfrage kein wosontlich günstigerer"(Norma[-)Tarif"zugänglich (vgl.BGH NJW 2006,2106;NJW war zoo.., 1124)'Dabeikann es je nach Lagedes Einzelfalls aucherforderllch sein,slch nach andoren Tarifon erkundigen gegebenenfalls oderzweiKonkurrenzangebote zu und ein einzuholen'Hierzugenügtnlchtder pauschale Vortrag Klägerln, FirmaHölter dor dio haboVergleichsmieten ormittelt dem Zedenten Klägorin im proisvergleich und die als günstigsten bieter itgeteilt.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08
    Es ist nicht edorderlich,dass der bol der Schadensabrochnung nach S Zgz Zpo besonders frelgestellteTatrlchter frir die Prüfung der botriebswirtschaftllchen Rechtfertigung ,,Unfallersatztarlfs" eines die Kalkulation konkreten dos unternohmens , gegebenenfalls nach Beratungdurch einen sachverständigen in - Jedem Fall nachvollzieht, Vielmehr kann sich die Prüfung daraufbeschränken, spezifische ob Loistungen bel dor Vermietung Unfallgeschädigte an allgemeinelnon Aufschlag rechtfertigen, wobei untor Umständen auch ein pauschaler Aufschlagauf den ,,Normaltarif" Betracht in kommt(vgl,BGH NJW 2006, 360; NJw 2006, 1s06;NJW 2007, 1124)- Jedenfalls ,,Normaltarif' der Tarif,der clemUnfalfgeschädigten ist nicht ln seinerbesonderen Situation angeboten wird,sondern derJenige, dem serbstzahrer der normaleruyelse angebotenund der unter marktwirfschaffllchen Gesichtspunkten gebildet wird(vgl'BGH NJW 2005,1933).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08
    zu berücksichtigen nämlich, ist dass grundsätzlich eln schutzwürdiges Interesse der Kunden besteht,für dio Kosten oiner eventuollen Beschädigung des Mietfahzeugsnicht selbst aufkommenaj mrissen, zumal Mietwagen der Rogefneuer uncjdamit höheruvertiger in slnd als dle boschädlgten Fahzeuge (vgt. BGH NJW 2005, 1041),Setbstwenn In den Rechnungen der Mietwagonunternehmon gesonderte keine Vergütung die Vollkaskoversicherung für berechnet sondern ist, dieseLelstungen bereits cieren in Tarifenthalten slnd die ist, Kosten der Vollkaskoversicherung, nach der die Nebenkostentabelle zurn schwacke-Automietpreisspiegel zusätzlichzum Normaltarlf Rechnunggestellt ln werden könnten, erstattungsfähig.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08
    Es ist nicht edorderlich,dass der bol der Schadensabrochnung nach S Zgz Zpo besonders frelgestellteTatrlchter frir die Prüfung der botriebswirtschaftllchen Rechtfertigung ,,Unfallersatztarlfs" eines die Kalkulation konkreten dos unternohmens , gegebenenfalls nach Beratungdurch einen sachverständigen in - Jedem Fall nachvollzieht, Vielmehr kann sich die Prüfung daraufbeschränken, spezifische ob Loistungen bel dor Vermietung Unfallgeschädigte an allgemeinelnon Aufschlag rechtfertigen, wobei untor Umständen auch ein pauschaler Aufschlagauf den ,,Normaltarif" Betracht in kommt(vgl,BGH NJW 2006, 360; NJw 2006, 1s06;NJW 2007, 1124)- Jedenfalls ,,Normaltarif' der Tarif,der clemUnfalfgeschädigten ist nicht ln seinerbesonderen Situation angeboten wird,sondern derJenige, dem serbstzahrer der normaleruyelse angebotenund der unter marktwirfschaffllchen Gesichtspunkten gebildet wird(vgl'BGH NJW 2005,1933).
  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.01.2009 - 6 C 389/08
    Boi der Bemessung Normaltarifs das Gericht des geht vom gewichteten Mitteldes Automietpreisspiegels(nunmehr ,,Modr.;d"; Dasgewlchtote 2006 sog. aus, gibt Mittol lm Gegensatz ebonfalls zum ausgewiesenenarithmetischon tatsächlich Mittel angebotene Preise wieder. Entsprechend stelrt dieses nach der Rochtsprechung dss Bundesgerichtshofs NJw 2007, 3782;NJW 2002, (BGH - 1449) eine realistische Grundlago dieSchätzung Normaltarlfs für des dar.
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