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   AG Erkelenz, 13.03.2009 - 15 C 251/08   

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AG Erkelenz, 13.03.2009 - 15 C 251/08 (https://dejure.org/2009,38380)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 13.03.2009 - 15 C 251/08 (https://dejure.org/2009,38380)
AG Erkelenz, Entscheidung vom 13. März 2009 - 15 C 251/08 (https://dejure.org/2009,38380)
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  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.03.2009 - 15 C 251/08
    Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes hat das Landgericht Mönchengladbach in dem angeführten Urteil vom 13.01 2009, Az. 5 S 70/08, wie folgt ausgeführt: "Der Geschädigte kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463) vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des"Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen ( BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199)".

  • LG Arnsberg, 02.12.2008 - 5 S 70/08

    Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; Geeignetheit

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.03.2009 - 15 C 251/08
    Wie in dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.01.2009, Az 5 S 70/08, entschiedenen vergleichbaren Fall spricht für die Durchsetzung einer eigenen Rechtsangelegenheit des Geschädigten der Wortlaut der Abtretungserklärung, die einen deutlichen Hinweis darauf enthält, dass der Geschadigte seine Schadensersatzanspruche selbst durchzusetzen hat.

    Zur Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes hat das Landgericht Mönchengladbach in dem angeführten Urteil vom 13.01 2009, Az. 5 S 70/08, wie folgt ausgeführt: "Der Geschädigte kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. NZV 2006, 463) vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.03.2009 - 15 C 251/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des"Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen ( BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199)".
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.03.2009 - 15 C 251/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des"Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen ( BGH NZV 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007, 199)".
  • OLG Köln, 18.03.2008 - 15 U 145/07

    Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach

    Auszug aus AG Erkelenz, 13.03.2009 - 15 C 251/08
    Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 18.03.2008, Az, 15 U 145/07 (OLGR Köln 2008, 545 ff.) unter Bezug auf ein in dem dortigen Verfahren vorgelegten Schreiben des Unternehmens Schwacke-Bewertung an Autovermietungsunternehmen vom 13.04.2006, in dem um Übersendung der Angebotspreislisten bis zum 02.05,2006 gebeten worden ist, ausgeführt hat, gehen die der Liste 2006 zugrunde gelegten Daten jedenfalls im Wesentlichen auf Erhebungen im Apri / Mai 2006 zurück, so dass nur für Unfälle ab Mai 2006 die Schwacke-Liste 2006 heranzuziehen ist, wobei auch die schleichende Preisentwicklung über einen Zeitraum von circa drei Jahren seit Veröffentlichung der Schwacke-Liste 2003 bei der auf der Grundlage dieser Liste vorzunehmenden richterlichen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auch aus Praktikabilitätsgründen unberücksichtigt bleiben kann.
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