Rechtsprechung
AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
AG Essen verurteilt den Fahrer des bei der Allianz Vesicherung AG versicherten Fahrzeugs zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich durch die Allianz gekürzter Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 1.6.2015 - 11 C 132/15 -.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH v. 11.02.2015, Az. VI ZR 225/13 m.w.N.; v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13).Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH v. 11.02.2015, Az. VI ZR 225/13 m.w.N.; v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13; entgegen AG Paderborn, Urteil vom 06.03.2014, Az. 58 C 410/13; AG Bonn, SP 2014, 239), keine Kostenvoranschläge einholen (vgl. LG Hamburg, SP 2012, 87), keinen Preisvergleich anstellen (vgl. AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 251).
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags iSv 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 m.w.N., OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen - auf den Ausgleich des Rechnungsbetrages kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an (so auch OLG München Beschluss v. 12.03.2015, Az. 10 U 579/15) - Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung, sofern sich nicht aus der getroffenen Vereinbarung Umstände ergeben, die der Rechnung diese indizielle Bedeutung nehmen könnten, reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13; v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; 23.01.2007 - VI ZR 67/06 m.w.N.).
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH v. 11.02.2015, Az. VI ZR 225/13 m.w.N.; v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13).Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH v. 11.02.2015, Az. VI ZR 225/13 m.w.N.; v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13; entgegen AG Paderborn, Urteil vom 06.03.2014, Az. 58 C 410/13; AG Bonn, SP 2014, 239), keine Kostenvoranschläge einholen (vgl. LG Hamburg, SP 2012, 87), keinen Preisvergleich anstellen (vgl. AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 251).
Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags iSv 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 m.w.N., OLG München Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen - auf den Ausgleich des Rechnungsbetrages kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an (so auch OLG München Beschluss v. 12.03.2015, Az. 10 U 579/15) - Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung, sofern sich nicht aus der getroffenen Vereinbarung Umstände ergeben, die der Rechnung diese indizielle Bedeutung nehmen könnten, reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13; v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; 23.01.2007 - VI ZR 67/06 m.w.N.).
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Dies gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten (vgl. BGH vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06 m.w.N.).Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen - auf den Ausgleich des Rechnungsbetrages kommt es nach vorstehenden Ausführungen nicht an (so auch OLG München Beschluss v. 12.03.2015, Az. 10 U 579/15) - Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung, sofern sich nicht aus der getroffenen Vereinbarung Umstände ergeben, die der Rechnung diese indizielle Bedeutung nehmen könnten, reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13; v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13; 23.01.2007 - VI ZR 67/06 m.w.N.).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstatten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364; BGHZ 160, 377; BGH NJW 2005, 1108). - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstatten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364; BGHZ 160, 377; BGH NJW 2005, 1108). - BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03
Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von …
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Wahrt der Geschädigte diesen im Wege der subjektbezogenen Betrachtung zu ermittelnden Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH vom 29.06.2004 - VI ZR 211/03). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04
Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an …
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstatten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364; BGHZ 160, 377; BGH NJW 2005, 1108). - AG Paderborn, 06.03.2014 - 58 C 410/13
Erstattungsfähigkeit von teueren Sachverständigenkosten i.R.d. Schadensersatzes …
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH v. 11.02.2015, Az. VI ZR 225/13 m.w.N.; v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13; entgegen AG Paderborn, Urteil vom 06.03.2014, Az. 58 C 410/13; AG Bonn, SP 2014, 239), keine Kostenvoranschläge einholen (vgl. LG Hamburg, SP 2012, 87), keinen Preisvergleich anstellen (vgl. AG Frankfurt, Der Verkehrsanwalt 2014, 251). - AG Essen, 04.03.2015 - 10 C 416/14
Auszug aus AG Essen, 01.06.2015 - 11 C 132/15
Die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall dürften im Lichte der Schadensminderungspflicht die Einsparungen durch die Recherche in den wenigsten Fällen rechtfertigen (OLG München Beschluss vom 11.03.2015, Az. 10 U 579/15, AG Essen v. 04.03.2015, Az. 10 C 416/14).