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   AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15   

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AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15 (https://dejure.org/2018,22796)
AG Essen, Entscheidung vom 01.08.2018 - 163 IK 206/15 (https://dejure.org/2018,22796)
AG Essen, Entscheidung vom 01. August 2018 - 163 IK 206/15 (https://dejure.org/2018,22796)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Verstrickung, Erinnerung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauern der Wirkungen der Verstrickung im Insolvenzverfahren bis zur förmlichen Aufhebung der Vollstreckungshandlung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortgeltung der Verstrickungswirkungen im Insolvenzverfahren bis zur förmlichen Aufhebung der Vollstreckungshandlung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortgeltung der Verstrickungswirkungen im Insolvenzverfahren bis zur förmlichen Aufhebung der Vollstreckungshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fortdauern der Wirkungen der Verstrickung im Insolvenzverfahren

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1941
  • NZI 2018, 671
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17

    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten

    Auszug aus AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15
    Die Drittschuldnerin weigert sich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17) eine Auszahlung vorzunehmen.

    Sie behauptet, dass sie bis zur Übersendung der Anlagen E2 bis E8 mit Schriftsatz vom 26.06.2018 keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass die Drittschuldnerin die Ruhendstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17) nicht mehr akzeptiert.

    Dies ergebe sich aus dem Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017, Aktenzeichen IX ZR 40/17, Rn. 14.

    Die auf dem Konto durch die Drittschuldnerin separierten Beträge unterliegen daher der Verstrickung (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 11 f.).

    Diese wurde durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin der zu pfändenden Geldforderung bewirkt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 12 m. w. N.).

    Sie begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung der Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers führt (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 12 m. w. N.).

    Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 15 m. w. N.; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung- Breuer , 3. Aufl. 2013, § 89 Rn. 63).

    Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 12).

    Dies führt dazu, dass kein materiell-rechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 15).

    Es ist nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 17).

    Der an der Vollstreckung nicht beteiligte Drittschuldner muss auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob gepfändete Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 17).

    Der Überweisungsbeschluss gilt hiernach als rechtsbeständig, bis er aufgehoben ist (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 17).

    Des Weiteren sieht Art. 14 Abs. 2 GG eine Begrenzung des Schutzes des Vollstreckungsgläubigers vor, der nicht weiter als erforderlich eingeschränkt werden soll (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 18).

    Wäre die öffentlich-rechtliche Verstrickung durch §§ 88, 89 InsO unwirksam, bedürfte es des Rechtsbehelfs nach § 89 Abs. 3 InsO nicht (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 21).

    Es bedarf zur Beseitigung der Verstrickung aber stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 16).

    Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Vollstreckungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend machen (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 12).

    Soweit es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (Az. IX ZR 40/17, Rn. 14) heißt: "Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, aaO Rn. 10).", läuft der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ins Leere.

    Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.09.2017, Az. IX ZR 40/17, eine Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof begründen wollte.

  • BGH, 02.12.2015 - VII ZB 42/14

    Ruhendstellung einer Kontopfändung: Gerichtliche Anordnung eines vorläufigen

    Auszug aus AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15
    Eine gesetzliche Grundlage für diese Anordnung durch das Vollstreckungsgericht gibt es nicht (LG München II, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 6 T 2396/12 mit einem ausführlichen Überblick über die vorherige Rechtsprechung, BeckRS 2014, 13746; BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 6).

    Er sei jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung sich aus dem Pfandrecht ergebende Rechtswirkungen vorübergehend entfallen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 7).

    Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 7).

    Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 8).

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen

    Auszug aus AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15
    Es ist anzunehmen, dass auf den bereits davor zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2011, Az. IX ZB 284/09, Rn. 10 verwiesen werden soll.
  • BGH, 19.11.2020 - IX ZB 14/20

    Beseitigung der Verstrickung einer gepfändeten Forderung durch Aussetzung der

    dd) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur wird eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses allerdings teilweise mit der Begründung in Zweifel gezogen, die Zivilprozessordnung sehe eine Aussetzung der Vollziehung nicht vor (vgl. etwa AG Essen, NZI 2018, 671, 672; AG Göttingen, NZI 2019, 82 f; AG Marburg, NZI 2019, 809; LG Frankfurt am Main, NZI 2020, 390 Rn. 12 mit krit. Anm. Böhme; Cranshaw, EWiR 2020, 181; ders., jurisPR-InsR 3/2020 Anm. 1; die Möglichkeit einer Aussetzung bejahend dagegen AG Dresden, ZInsO 2018, 1581; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673 Rn. 9; LG Flensburg, ZInsO 2020, 786, 787 f; vgl. weiter den Überblick bei Lissner, ZInsO 2020, 645, 648).
  • AG Göttingen, 26.10.2018 - 74 IK 155/18

    Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei Verstoß gegen das

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht (AG Essen ZIP 2018, 1941 = NZI 2018, 671 = ZInsO 2018, 1877; a. A. AG Dresden ZInsO 2018, 1581).
  • LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19

    Zur Aussetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines

    Allerdings ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit sehr umstritten, ob die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, und ob dies zulässig ist (vgl. für eine Aussetzung: AG Hamburg-Altona, NZI 2019, 673; AG Zeitz NZI 2019, 82; AG Dresden BeckRS 2018, 14829; gegen eine Aussetzung: AG Essen NZI 2018, 671; AG Göttingen, VIA 2019, 20; AG Marburg BeckRS 2019, 18235; AG Leipzig in der Anmerkung zu AG Dresden VIA 2019, 38).

    Die Vertreter der Gegenansicht wenden hingegen ein, dass sich der Bundesgerichtshof an dieser Stelle auf eine andere Entscheidung desselben Senats zur Stützung seiner Rechtsansicht bezieht (nämlich den Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 284/09, NZI 2011, 600), die die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung aber gar nicht anspreche (so AG Essen NZI 2018, 671).

  • LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19

    Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Beendigung der Verstrickung

    Der Ansicht des Insolvenzverwalters und anderer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen (bspw. AG Göttingen, Beschl. v. 26.10.2018, Az.: 74 IK 155/18; AG Essen, NZI 2018, 671), nach denen eine Aussetzung nicht möglich sein und ein mit §§ 88, 89 InsO kollidierender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur vollständig aufgehoben werden können soll, wird hier nicht gefolgt.

    "Soweit das AG Essen (NZI 2018, 671 Rn. 28; ebenso AG Göttingen, NZI 2019, 82 GÖ, ohne weitere Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BGH) eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht in Betracht zieht, weil die in der ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen seien (NZI 2018, 671 Rn. 27), kann dem nicht gefolgt werden.

    uneingeschränkt aufzuheben und damit die Verstrickung zu beseitigen (NZI 2018, 671 Rn. 11).

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