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   AG Essen, 02.07.2009 - 11 C 258/09   

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AG Essen, 02.07.2009 - 11 C 258/09 (https://dejure.org/2009,20245)
AG Essen, Entscheidung vom 02.07.2009 - 11 C 258/09 (https://dejure.org/2009,20245)
AG Essen, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 11 C 258/09 (https://dejure.org/2009,20245)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zugehörigkeit von Mietwagenkosten zu den Kosten der Schadensbehebung

  • captain-huk.de

    AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Essen, 02.07.2009 - 11 C 258/09
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten das er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus AG Essen, 02.07.2009 - 11 C 258/09
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten das er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Essen, 02.07.2009 - 11 C 258/09
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Essen, 02.07.2009 - 11 C 258/09
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Essen, 02.07.2009 - 11 C 258/09
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).
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