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   AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07   

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AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07 (https://dejure.org/2008,34463)
AG Essen, Entscheidung vom 20.02.2008 - 11 C 546/07 (https://dejure.org/2008,34463)
AG Essen, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 11 C 546/07 (https://dejure.org/2008,34463)
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    EE-Abzüge, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif, Vollkaskoversicherung Zustellung/Abholung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten W irtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten das er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

    Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106).

    Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 535; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043; BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2006, 2106).

    Der in dem Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltene, sog. gewichtete Normaltarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet stellt insoweit einen nach § 287 ZPO geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2693).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten W irtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

    Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106).

    Anknüpfungspunkt für die Prüfung kann nur ein Normaltarif sein, also regelmäßig ein Tarif der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH NJW 2005, 1041).

    Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 535; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043; BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2006, 2106).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten W irtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

    Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135).

    Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 535; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043; BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2006, 2106).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten W irtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

    Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106).

    Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem Normaltarif obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135).

  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Der Geschädigte ist dabei - nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten W irtschaftlichkeitsgebot - unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten das er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2618).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 535; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043; BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2006, 2106).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Allein das Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (BGH NJW 2005, 51; BGH NJW 2005, 535; BGH NJW 2005, 1041; BGH NJW 2005, 1043; BGH NJW 2006, 1506; BGH NJW 2006, 2106).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Die Prüfung kann sich vielmehr darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Mehrpreis rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 1726; BGH N2V2007, 232).
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Essen, 20.02.2008 - 11 C 546/07
    Der in dem Schwacke-Automietpreisspiegel enthaltene, sog. gewichtete Normaltarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet stellt insoweit einen nach § 287 ZPO geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2106; BGH NJW 2006, 2693).
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