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   AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12   

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AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12 (https://dejure.org/2012,8068)
AG Essen, Entscheidung vom 28.03.2012 - 166 IK 64/12 (https://dejure.org/2012,8068)
AG Essen, Entscheidung vom 28. März 2012 - 166 IK 64/12 (https://dejure.org/2012,8068)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    InsO § 305 Abs. 3
    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sperrfrist für die Zulässigkeit erneuter Anträge eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach gesetzlich fingierter Rücknahme seines Insolvenzantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09

    Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Rechtsschutzbedürfnis für

    Auszug aus AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Feststellung zum Vorliegen des Versagungsgrundes im Rahmen einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder im Rahmen der Bescheidung des Stundungsantrags erfolgt ist (vergleiche BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, abgedruckt in ZInsO 2010, 491 f.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es - im Zusammenhang entweder mit dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783) - bereits zu einer den Versagungsgrund feststellenden gerichtlichen Entscheidung gekommen ist oder ob der Schuldner zur Vermeidung einer solchen Entscheidung seiner zuvor gestellten Antrag zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, a.a.O.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs löst ein im Stundungsverfahren festgestellter Versagungsgrund die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783).

  • AG Hamburg, 09.11.2011 - 68c IK 891/11

    "Sperr-Frist-Rechtsprechung"des BGH bzgl. der Zulässigkeit eines wiederholten

    Auszug aus AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12
    Der vorgenannten Ansicht tritt ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 9.11.2011, 68c IK 891/11, abgedruckt in ZInsO 2012, 195 f.) auf der Grundlage der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof insoweit entgegen, als auch die Rücknahme und die fingierte Rücknahme eines Insolvenzantrags in einem früheren Verfahren eine dreijährige Sperrfrist auslösen soll.

    Zwar erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts fraglich, ob Beanstandungen, die der Schuldner innerhalb der Frist nicht mehr nachholen kann (etwa weil er nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung versucht hat) die Auslösung einer Sperrfrist nach sich ziehen, wofür sich offenbar das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 9.11.2011, 68c IK 891/11) ausspricht.

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12
    Hintergrund hierfür ist eine vom Bundesgerichtshof festgestellte planwidrige Regelungslücke, die er unter Berücksichtigung der dem Gesetz zu Grunde liegenden Regelungsabsicht und bestehenden Reformabsichten des Gesetzgebers festgestellt hat (vergleiche BGH, Beschluss vom 16.7.2009, IX ZB 219/08, abgedruckt in ZInsO 2009, 1777, 1779).

    Ist in dem vorangegangenen Verfahren festgestellt worden, dass bei dem Schuldner wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt, löst dies die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 16.7.2009, IX ZB 219/08, abgedruckt in ZInsO 2009, 1777 ff.; BGH, Beschluss vom 18.2.2010, IX ZA 39/09, abgedruckt in ZInsO 2010, 587 f.).

  • BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10

    Restschuldbefreiung: Versagung der Verfahrenskostenstundung im

    Auszug aus AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12
    Dies gilt unabhängig davon, ob es - im Zusammenhang entweder mit dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783) - bereits zu einer den Versagungsgrund feststellenden gerichtlichen Entscheidung gekommen ist oder ob der Schuldner zur Vermeidung einer solchen Entscheidung seiner zuvor gestellten Antrag zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, a.a.O.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs löst ein im Stundungsverfahren festgestellter Versagungsgrund die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783).

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12
    Die Sperrfrist wird auch dadurch ausgelöst, dass der Schuldner in dem früheren Verfahren einen zunächst gestellten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, abgedruckt in ZInsO 2011, 1127).

    Dies gilt unabhängig davon, ob es - im Zusammenhang entweder mit dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783) - bereits zu einer den Versagungsgrund feststellenden gerichtlichen Entscheidung gekommen ist oder ob der Schuldner zur Vermeidung einer solchen Entscheidung seiner zuvor gestellten Antrag zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, a.a.O.).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12
    Schließlich greift eine Sperrfrist auch dann, wenn der Schuldner, der von dem Insolvenzgericht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (der bei einem dem Erstverfahren zu Grunde liegenden Gläubigerantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist) hingewiesen worden ist, eine zur Antragstellung gesetzte Frist verstreichen lässt (BGH, Beschluss vom 21.1.2010, IX ZB 174/09, abgedruckt in ZInsO 2010, 344 f.).

    Dies hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.1.2010, IX ZB 174 /09, abgedruckt in ZInsO 2010, 344) entschieden.

  • BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09

    Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten

    Auszug aus AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12
    Ist in dem vorangegangenen Verfahren festgestellt worden, dass bei dem Schuldner wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt, löst dies die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 16.7.2009, IX ZB 219/08, abgedruckt in ZInsO 2009, 1777 ff.; BGH, Beschluss vom 18.2.2010, IX ZA 39/09, abgedruckt in ZInsO 2010, 587 f.).
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten, in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können (AG Essen, ZInsO 2012, 1730; ZInsO 2012, 850 f; AG Hamburg, ZInsO 2012, 195 f; NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586).
  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

    Dieser Auffassung sind demgegenüber ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.11.2011, AZ. 68c IK 891/11, ZInsO 2012, 195 f., zitiert nach Juris) sowie das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) jedenfalls für den hier nur interessierenden Fall entgegengetreten, dass die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert worden ist, die innerhalb der Frist nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.

    Zur Begründung macht sich die Kammer die Ausführungen des Amtsgerichts Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) zu eigen.

    Demgegenüber hätte der Sachvortrag des Schuldners, der zur Behebung der Mängel in dem Vorverfahren erfolgt wäre, lediglich eingeschränkt darauf überprüft werden müssen, ob er die mitgeteilten Beanstandungen behebt (so zu Recht das Amtsgericht Essen, Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris).

  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

    Dieser Auffassung sind demgegenüber ebenfalls das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.11.2011, AZ. 68c IK 891/11, ZInsO 2012, 195 f., zitiert nach Juris) sowie das Amtsgericht Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) jedenfalls für den hier nur interessierenden Fall entgegengetreten, dass die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert worden ist, die innerhalb der Frist nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können.

    Zur Begründung macht sich die Kammer die Ausführungen des Amtsgerichts Essen (Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris) zu Eigen.

    Demgegenüber hätte der Sachvortrag des Schuldners, der zur Behebung der Mängel in dem vorangehenden Verfahren erfolgt wäre, lediglich eingeschränkt darauf überprüft werden müssen, ob er die mitgeteilten Beanstandungen behebt (so zu Recht das Amtsgericht Essen, Beschluss vom 28.03.2012, AZ. 166 IK 64/12, ZInsO 2012, 850 f., zitiert nach Juris).

  • AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12

    Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von

    Teilweise wird insoweit zwar vertreten, dass die in der Rechtsprechung entwickelte dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren auch dann anzuwenden sei, wenn der Erstantrag des Schuldners im Rahmen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt (AG Hamburg, NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586; differenzierend nach der Art des Mangels AG Essen, ZInsO 2012, 850 und ZInsO 2012, 1730).

    Selbst wenn man darauf abstellte, dass bei einem erneuten Eigenantrag des Schuldners der vollständige Prüfungsaufwand des Gerichts erneut zu leisten sei, wohingegen der Sachvortrag des Schuldners zur Behebung von Mängeln im Erstverfahren nur eingeschränkt auf die Behebung der mitgeteilten Beanstandungen zu überprüfen wäre (so AG Essen, ZInsO 2012, 850), ist der Arbeitsmehraufwand des Gerichts auch bei erneuter kompletter Sichtung der Formulare zum Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens regelmäßig überschauber.

  • AG Essen, 22.06.2012 - 166 IK 79/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Zwar hat das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 28. März 2012 in dem Verfahren 166 IK 64 / 12 (abgedruckt in ZInsO 2012, 850-852) entschieden, dass im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingiert Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst zulässig sind, wenn seit Eintritt der Rücknahmefiktion eine Sperrfrist von drei Jahren verstrichen ist.

    Auf diese Fallkonstellation treffen die Gründe, die in dem Beschluss vom 28. März 2012 in dem Verfahren 166 IK 64/12 zur Begründung einer Sperrfrist herangezogen worden sind, nicht zu.

  • LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12

    Keine Sperrfrist für Schuldner, der Antrag auf Fortsetzung im

    Die vom Amtsgericht zitierte Rechtsprechung anderer Amtsgerichte (AG Hamburg NZI 2011, 981; AG Essen ZinsO 2012, 850) zu Fallkonstellationen, bei denen die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO griff, ist ebenfalls nicht übertragbar.
  • LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13

    Nach Eingreifen der Rücknahmefiktion kann ein erneuter Insolvenzantrag gestellt

    Die Kammer folgt nicht den Entscheidungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2012, 195), des Amtsgerichts Essen (ZInsO 2012, 850) sowie des Amtsgerichts Ludwigshafen (ZInsO 2012, 1586).
  • AG Köln, 05.10.2012 - 72 IN 321/12

    Zulässigkeit eines Antrags eines Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten bei

    Nach Auffassung des BGH wird die Sperrfrist darüber hinaus immer dann ausgelöst, wenn der Schuldner es an einem lauteren und/oder einem auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachten Verhalten vermissen lässt (aktuelle Darstellung der Sperrfristrechtsprechung z.B. in AG Essen, BeckRS 2012, 07585 = ZInsO 2012, 850, auch wenn die dortigen Schlussfolgerungen nicht geteilt werden).
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