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AG Esslingen, 10.01.2018 - 1 C 661/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Direktor des AG Esslingen entscheidet unter dem AZ 1 C 661/17 mit Urteil vom 10.01.2018 positiv hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes
Verfahrensgang
- AG Esslingen, 10.01.2018 - 1 C 661/17
- AG Esslingen, 19.01.2018 - 1 C 661/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94
Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende …
Auszug aus AG Esslingen, 10.01.2018 - 1 C 661/17
"Die Rechtsanwaltsgebühren sind nicht i.S. d. § 249 BGB erforderlich, wenn der Schadensfall von vornherein einfach gelagert war, an der Erstattungspflicht des Schädigers keine Zweifel entstanden und der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auf ein erstes Anspruchschreiben unverzüglich reguliert hat (BGH-Urteil vom 08.11.1994, VersR 1995, 183).Der Geschädigte ist berechtigt, diejenigen Kosten ersetzt zu verlangen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich waren, wobei es auf die geschäftliche Gewandtheit der geschädigten Partei grundsätzlich nicht ankommt (BGH, Urteil vom 08.11.1994, Aktenzeichen VI ZR 3/94).
- OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 22 U 171/13
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Esslingen, 10.01.2018 - 1 C 661/17
Selbst in Fällen, in welchen dem Grunde nach die Haftung bejaht wird, führt das auch nach der allgemeinen Erfahrung des vorliegenden Gerichts nicht ohne Weiteres dazu, dass sämtliche Rechtspositionen hinsichtlich des Schadens reguliert werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13, zit. nach juris). - BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04
Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der …
Auszug aus AG Esslingen, 10.01.2018 - 1 C 661/17
Entscheidend ist vielmehr, ob die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nach kommen werde (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Aktenzeichen: VI ZR 73/04).