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   AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18   

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https://dejure.org/2018,38602
AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18 (https://dejure.org/2018,38602)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 07.11.2018 - 3c C 196/18 (https://dejure.org/2018,38602)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 07. November 2018 - 3c C 196/18 (https://dejure.org/2018,38602)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 421 BGB, § 422 BGB, § 830 BGB, § 840 BGB, § 19a UrhG
    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel über eine Internet-Tauschbörse: Darlegungslast des Urheberrechtsinhabers und sekundäre Darlegungslast des in Anspruch genommenen Internetanschlussinhabers; Ersatz von Abmahnkosten bei späterer ...

  • JurPC

    Inanspruchnahme als Mittäter einer Urheberrechtsverletzung; Auslegung des EuGH-Urteils

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    In seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere = NJW 2018, 784) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung von Teilnehmern einer Internet-Tauschbörse in Betracht kommt und diese Haftung konsequent aus deren regelmäßig anzunehmender Mittäterschaft hergeleitet.

    14 Nach der jetzt vorliegenden, oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Tauschbörsennutzer als Mittäter u.a., dass in zeitlichem Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des in Anspruch Genommenen zur Verfügung gestellten Angebot auch eine vollständige Version des Werkes (oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils davon) in der konkret genutzten Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden ist (BGH aaO Rn. 26 aE = NJW 2018, 784, 785/786), weil es ansonsten schon an einer Verletzungshandlung fehlt, zu der der einzelne Teilnehmer als Mittäter einen konkreten Beitrag geleistet haben könnte.

    Zudem ist zu fordern, dass der in Anspruch Genommene dem betroffenen Werk zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten (BGH aaO Rn. 12 = NJW 2018, 784), also überhaupt einen objektiven Tatbeitrag geleistet hat.

    Da vom weiter erforderlichen, bewussten und gewollten Zusammenwirken der anonym handelnden und nicht miteinander bekannten Tauschbörsenteilnehmer u.a. aufgrund der langjährigen medialen Berichterstattung über die Funktionsweise von Internettauschbörsen regelmäßig, d.h. sofern der Einzelfall keine abweichende Annahme rechtfertigt, auszugehen ist (BGH aaO Rn. 27 = NJW 2018, 784, 786 mwN auch zu abw. Auffassungen in Literatur und Rspr.), haften die Teilnehmer bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen als Mittäter iSd § 830 BGB.

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    Diesbezüglich ist es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers, darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Rechtsverletzung als Täter oder Störer verantwortlich ist (BGH NJW 2013, 1441 - Morpheus).

    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens; NJW 2013, 1441).

    Unter diesen Umständen war es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Rechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2013, 1441), woran es hier fehlt.

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    Dabei reicht die rein theoretische Möglichkeit eines Zugriffs nicht aus; vielmehr ist die konkrete Nutzungssituation im (vermeintlichen) Verletzungszeitraum maßgebend (vgl. BGH GRUR 2016, 191, 195 - Tauschbörse III).

    Ein entsprechender Anspruch kann nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn Umstände dafür ersichtlich oder dargelegt sind, dass die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Abmahnung lediglich beabsichtigt hat, Geldforderungen, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch einzuklagen (vgl. BGH, GRUR 2016, 191, 196 - Tauschbörse III), wofür wiederum der Umstand sprechen könnte, dass die Klägerin allein in einer Vielzahl der beim erkennenden Gericht in den letzten Jahren anhängigen Verfahren einen Unterlassungsanspruch lediglich im Wege der Abmahnung reklamiert, diesen dann aber nicht mehr (zeitnah) weiter verfolgt hat, obwohl es sich dabei auch um behauptete Verstöße in der jeweils aktuellen Verwertungsphase eines Werkes gehandelt hat.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten (vgl. BGH NJW 2010, 2061 - Sommer unseres Lebens; NJW 2013, 1441).

    Im Übrigen trifft den Beklagten als (Mit-)Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2010, 2061), wonach er vortragen muss, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2014, 2360, Rn. 18 - BearShare).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    Im Übrigen trifft den Beklagten als (Mit-)Inhaber des (unterstellt) zutreffend ermittelten Internetanschlusses zwar eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2010, 2061), wonach er vortragen muss, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 2014, 2360, Rn. 18 - BearShare).

    Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung eines Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 2014, 2360).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    Im Rahmen der ihn nach der nunmehr auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH, 18. Oktober 2018, C-149/17, NJW 2019, 33 - Bastei-Lübbe) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treffenden sekundären Darlegungslast hat der in Anspruch genommene Inhaber eines Internetanschlusses möglichst konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Art einer etwaigen selbständigen Nutzung des Internets durch Dritte zu machen, wohingegen eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Erforschung des konkreten Geschehensablaufs einer durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzung regelmäßig nicht besteht.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich bestätigenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH - C-149/17, Urt. v. 18.10.2018 - Bastei Lübbe), wonach es neben der Mitteilung einer theoretischen Zugriffsmöglichkeit weiterer Darlegungen zu Zeitpunkt und Art der Nutzung durch Familienmitglieder bedarf (ebenso etwa Forch, GRUR-Prax 2018, 509).

  • AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).

    Eine solche Zuordnung ist indes gerade deshalb geboten, weil in Filesharingnetzwerken angebotene Dateien bzw. Dateicontainer schon aus technischen Gründen regelmäßig nicht nur solche Daten enthalten, die auch Bestandteil des geschützten Werkes sind (vgl. AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123 mwN).

  • OLG Köln, 20.04.2016 - 6 W 37/16

    Begriff der offensichtlichen Rechtsverletzung; Verletzung des Urheberrechts durch

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).
  • LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15

    Konferenz der Tier - Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer

    Auszug aus AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18
    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).
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