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   AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13   

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https://dejure.org/2014,31136
AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13 (https://dejure.org/2014,31136)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 15.10.2014 - 3a C 157/13 (https://dejure.org/2014,31136)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 3a C 157/13 (https://dejure.org/2014,31136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 4 EGV 864/2007, Art 28 Abs 1 EGV 864/2007, § 287 ZPO, Art 361 § 1 ZGB POL, Art 362 § 2 ZGB POL
    Schmerzensgeld nach Kfz-Unfall in Polen: Anwendbares Sachrecht bei Klage vor deutschem Wohnsitzgericht; Bemessung des Schmerzensgelds für HWS-Verletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Schmerzensgelds durch ein deutsches Gericht nach einem in Polen aufgetretenen Verkehrsunfall

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld nach Unfall in Polen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Schmerzensgelds durch ein deutsches Gericht nach einem in Polen aufgetretenen Verkehrsunfall

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung des Schmerzensgelds durch ein deutsches Gericht nach einem in Polen aufgetretenen Verkehrsunfall

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld nach Unfall in Polen und Klage vor deutschem Gericht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 27.11.2006 - 12 U 867/05

    Versicherungsrecht: Beschränkung der Anerkennung des Haftpflichtversicherers auf

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13
    Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist aufgrund der vorgerichtlich gezahlten 200, 00 EUR nur unter den in dem Schreiben vom 01.02.2013 erhobenen Einwendungen unerheblich (OLG Koblenz NZV 2007, 198).
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2007 - 14 W 31/07

    Internationale Zuständigkeit: Schadensersatzklage eines in Deutschland wohnhaften

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13
    Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 200/05; EuGH Urteil vom 13.12.2006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2007 - 14 W 31/07; Landgericht Frankenthal (Pfalz) Schlussurteil vom 14.4.2011 - 4 O 155/09) wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V. mit Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegenden Meinungen der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13
    Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 200/05; EuGH Urteil vom 13.12.2006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2007 - 14 W 31/07; Landgericht Frankenthal (Pfalz) Schlussurteil vom 14.4.2011 - 4 O 155/09) wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V. mit Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegenden Meinungen der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • BGH, 13.12.2005 - XI ZR 200/05

    Festsetzung des Streitwertes einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13
    Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 200/05; EuGH Urteil vom 13.12.2006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2007 - 14 W 31/07; Landgericht Frankenthal (Pfalz) Schlussurteil vom 14.4.2011 - 4 O 155/09) wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V. mit Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegenden Meinungen der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
  • EuGH, 19.01.2012 - C-227/11

    DHL Danzas Air & Ocean

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13
    Aufgrund der widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen im Hinblick auf die Spruchpraxis in Polen (Urteil vom 10. April 2014, I C 227/11) ist vorliegend von einer Gesundheitsbeeinträchtigung von 2% auszugehen, § 287 ZPO, sodass sich eine Schmerzensgeldsumme von 1.000,00 EUR (4.000,00 Zloty) ergibt.
  • LG Frankenthal, 14.04.2011 - 4 O 155/09

    Direktanspruch gegen eine in Luxemburg ansässige Haftpflichtversicherung aufgrund

    Auszug aus AG Frankenthal, 15.10.2014 - 3a C 157/13
    Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist unter Berücksichtigung der Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 200/05; EuGH Urteil vom 13.12.2006 - C 463/06 - entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.9.2007 - 14 W 31/07; Landgericht Frankenthal (Pfalz) Schlussurteil vom 14.4.2011 - 4 O 155/09) wonach der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V. mit Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (hiergegen mit gewichtigen Argumenten OLG Karlsruhe und die überwiegenden Meinungen der deutschen Rechtsliteratur, a.a.O.), international sowie örtlich und sachlich zuständig.
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