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   AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17   

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https://dejure.org/2018,7738
AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17 (https://dejure.org/2018,7738)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 18.01.2018 - 3a C 209/17 (https://dejure.org/2018,7738)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - 3a C 209/17 (https://dejure.org/2018,7738)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 19a UrhG, § 97a Abs 3 S 2 UrhG, § 97a Abs 3 S 4 UrhG, § 8 Abs 1 S 2 TMG, § 8 Abs 3 TMG
    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Ausschluss der Störerhaftung für den Betreiber eines Heimnetzwerks; sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers hinsichtlich anderer als Rechtsverletzer in Betracht kommender Personen; Begrenzung des Gegenstandswertes für ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund Urheberrechtsverletzung durch das Angebot eines Computerspiels öffentlich zum Download

  • kanzlei.biz

    Konkrete Nutzungsmöglichkeit Dritter kann Störer-Vermutung zu Lasten des Internetanschlussinhabers ausschließen

  • internetrechtsiegen.de

    Filesharing Urheberrechtsverletzung - Ausschluss Störerhaftung für Heimnetzwerkbetreiber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch).

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III).

    Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Everytime we touch).

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch).

    Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Everytime we touch).

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).

    Daneben ist dem Inhaber eines privaten Anschlusses nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen (BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-57/15

    United Video Properties - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Eine Deckelung der Höhe des Ersatzanspruches sei nach Auffassung der Klägerin entweder vollständig europarechtswidrig und schon deshalb nicht anwendbar oder aber jedenfalls die sogenannte Öffnungs- bzw. Billigkeitsklausel des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Juli 2016 - C-57/15 - europarechtskonform auszulegen.

    Es handelt sich auch nicht um "sonstige Kosten" i.S. von Art. 14 der Richtlinie 2004/48, auf welche sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in seinem Urteil vom 28.07.2016 - C-57/15 - bezieht.

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III).

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Daneben kann auch offen bleiben, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie selbst gegen den nationalen ordre public (Hein Münchener Kommentar zum EGBGB 7. Auflage 2018 Rn. 7 ff Art. 6 EGBGB, auch hinsichtlich "punitive damages") verstoßen und mithin - insbesondere auch unter Beachtung der "ultra vires"-Lehre (BVerfG EuZW 2010, 828 ff und NJW 2017, 2894 ff) - unanwendbar sind.
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Daneben kann auch offen bleiben, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie selbst gegen den nationalen ordre public (Hein Münchener Kommentar zum EGBGB 7. Auflage 2018 Rn. 7 ff Art. 6 EGBGB, auch hinsichtlich "punitive damages") verstoßen und mithin - insbesondere auch unter Beachtung der "ultra vires"-Lehre (BVerfG EuZW 2010, 828 ff und NJW 2017, 2894 ff) - unanwendbar sind.
  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Kläger als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung entsprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2014, 2360 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; BGH, NJW 2017, 1961 - Afterlife; BGH, Urteil vom 27.07.2017 - I ZR 68/16 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Morpheus; BGH NJW 2018, 2360 BearShare; BGH NJW 2016, 953 Tauschbörse III, BGH, NJW 2017, 78 Everytime we touch).
  • LG Stuttgart, 09.05.2018 - 24 O 28/18

    Abmahnkosten bei Filesharing - Klage auf Abmahnkosten und Schadensersatz wegen

    Dass vorliegend der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht rechtshängig ist, steht dem nicht entgegen (so aber AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17), da die Kosten trotzdem zur Vorbereitung einer Klage angefallen sind, es aber aufgrund vorgerichtlicher Erledigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht zu einer Klageerhebung gekommen ist, die Abmahnung also ihren Zweck der Streitbeilegung über den Unterlassungsanspruch erreicht hat.

    Eine Begrenzung des für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgeblichen Gegenstandswertes ergibt sich nicht aus § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F.; § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n. F. begrenzt ausschließlich den Gegenstandswert für den Erstattungsanspruch des Rechteinhabers gegen den Verletzer (Dreier/Specht, in: Dreier/Schulze [Hrsg.], UrhG, 5. Aufl. 2015, § 97a Rn. 19; Reber, in: Ahlberg/Götting [Hrsg.], BeckOK-Urheberrecht, 19. Ed., Stand: 01.03.2018, § 97a Rn. 27; a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17).

    Der für den anwaltlichen Vergütungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruches ist damit nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 1.000 ? begrenzt (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 28.08.2017, Az. 213 C 99/17; AG Frankenthal, Urt. v. 18.01.2018, Az. 3a C 209/17).

  • AG Kassel, 24.09.2019 - 410 C 2260/19
    Die Abmahnkosten fallen gerade nicht darunter, da sie im Wege eines eigenständigen Schadensersatz- bzw. Aufwendungserstattungsanspruches dem Urheberrechtsverletzer zur Last fallen (AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018 - 3a C 209/17, zit. n. juris).
  • AG Kassel, 20.04.2021 - 410 C 2101/20

    Filesharing-Fälle - Verjährung von Lizenzschaden

    Die Abmahnkosten fallen gerade nicht darunter, da sie im Wege eines eigenständigen Schadensersatz- bzw. Aufwendungserstattungsanspruches dem Urheberrechtsverletzer zur Last fallen (AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018 - 3a C 209/17, zit. n. juris).
  • AG Kassel, 19.11.2019 - 410 C 2389/19

    Abmahnung aufgrund Filesharing - Deckelung des Gegenstandswertes

    Die Abmahnkosten fallen gerade nicht darunter, da sie im Wege eines eigenständigen Schadensersatz- bzw. Aufwendungserstattungsanspruches dem Urheberrechtsverletzer zur Last fallen (AG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2018 - 3a C 209/17, zit. n. juris).
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