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   AG Frankenthal, 28.02.2019 - 3a C 251/18   

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AG Frankenthal, 28.02.2019 - 3a C 251/18 (https://dejure.org/2019,22166)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 28.02.2019 - 3a C 251/18 (https://dejure.org/2019,22166)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 3a C 251/18 (https://dejure.org/2019,22166)
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  • BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus AG Frankenthal, 28.02.2019 - 3a C 251/18
    27 Soweit die Beklagte einwendet, dass eine vollständige Vorauszahlungspflicht nach Ziffer 1 der durch die Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB unwirksam sei, so unterliegen Klauseln, durch die eine Vorleistungspflicht begründet wird, der Inhaltskontrolle des § 307 BGB (BGH NJW 2006, 3134 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus AG Frankenthal, 28.02.2019 - 3a C 251/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist regelmäßig durch AGB nur eine verhältnismäßig geringe, mit Vertragsschluss zu entrichtende Anzahlung zu vereinbaren, da der Kunde für die Anzahlung keine substantielle Gegenleistung erhält und weitergehende Vorleistungspflichten grundsätzlich nur dann vertretbar sind, soweit dem Kunden hinreichende Sicherheiten gegeben werden (BGH NJW 1992, 3158 ff.).
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 38/99

    "Vorleistungspflicht"; Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht;

    Auszug aus AG Frankenthal, 28.02.2019 - 3a C 251/18
    Auch die Festlegung einer Vorleistungspflicht gegenüber einem Verbraucher im Rahmen von AGB kann zulässig sein, wenn für sie ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht und die Erbringung der Gegenleistung gesichert ist (BGH GRUR 2003, 542).
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