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   AG Frankenthal, 29.09.2016 - 3a C 176/15   

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https://dejure.org/2016,47383
AG Frankenthal, 29.09.2016 - 3a C 176/15 (https://dejure.org/2016,47383)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 29.09.2016 - 3a C 176/15 (https://dejure.org/2016,47383)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 29. September 2016 - 3a C 176/15 (https://dejure.org/2016,47383)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 StVG, § 9 StVG, § 11 StVG, § 17 StVG, § 1 Abs 2 StVO
    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Unfall zwischen Taxi und Fußgänger außerhalb geschützter Stellen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem Fußgänger; Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall zwischen Taxi und Fußgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Unfall zwischen Taxi und Fußgänger außerhalb geschützter Stellen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mithaftung eines Fußgängers bei Kollision mit einem Fahrzeug beim Überqueren einer Fahrbahn

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94

    Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit

    Auszug aus AG Frankenthal, 29.09.2016 - 3a C 176/15
    20 Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB können die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069 ff. m.w.N.).
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus AG Frankenthal, 29.09.2016 - 3a C 176/15
    20 Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB können die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069 ff. m.w.N.).
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