Rechtsprechung
AG Frankenthal, 29.09.2016 - 3a C 176/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,47383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 7 StVG, § 9 StVG, § 11 StVG, § 17 StVG, § 1 Abs 2 StVO
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Unfall zwischen Taxi und Fußgänger außerhalb geschützter Stellen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls mit einem Fußgänger; Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Unfall zwischen Taxi und Fußgänger außerhalb geschützter Stellen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Mithaftung eines Fußgängers bei Kollision mit einem Fahrzeug beim Überqueren einer Fahrbahn
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.01.1995 - VI ZR 247/94
Berücksichtigung absoluter Fahruntüchtigkeit
Auszug aus AG Frankenthal, 29.09.2016 - 3a C 176/15
20 Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB können die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069 ff. m.w.N.). - BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger
Auszug aus AG Frankenthal, 29.09.2016 - 3a C 176/15
20 Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB können die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen, d.h. unstreitig zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069 ff. m.w.N.).