Rechtsprechung
AG Frankenthal, 30.10.2014 - 3a C 270/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 259 BGB, § 273 BGB, § 320 BGB, § 551 BGB, § 556 Abs 3 S 2 BGB
Kautionsrückzahlungsanspruch bei Wohnraummiete: Zurückbehaltungsrecht eines Vermieters für noch nicht abgerechnete Betriebskosten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch des Rechtsnachfolgers einer Mieters auf Herausgabe der Mietkaution
Kurzfassungen/Presse (3)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rückgabe der Mietkaution nach Möglichkeit zur Ablesung der Zählerstände zeitnah fällig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rückgabe der Mietkaution nach Möglichkeit zur Ablesung der Zählerstände zeitnah fällig
- gevestor.de (Kurzinformation)
Kaution: Vermieter muss sie nicht sofort nach Auszug des Mieters zurückzahlen
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Kautionsabrechnungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wann ist die Kaution zurückzuzahlen? (IMR 2016, 1053)
Papierfundstellen
- ZMR 2016, 295
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05
Umfang der Mietkaution
Auszug aus AG Frankenthal, 30.10.2014 - 3a C 270/14
Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 1422) kann der Vermieter die Kaution über den regulären Abrechnungszeitraum hinaus zurückbehalten, wenn ein Nachzahlungsanspruch zu seinen Gunsten für noch nicht fällige Betriebskosten zu erwarten ist. - BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 57/05
Umfang der Nutzungsentschädigung des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache mitten …
Auszug aus AG Frankenthal, 30.10.2014 - 3a C 270/14
Soweit die Klägerin meint, dass lediglich die Monatsmieten in Höhe von 495, 05 EUR netto von dem Kautionsrückzahlungsanspruch abzuziehen wären, die Beklagte hingegen einen Anspruch auf Zahlung von 586, 05 EUR Bruttomietzins für die Monate Dezember und Januar begehrt, so gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 5.10.2005 - VIII ZR 57/05 -, dass der insoweit begründete Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung der Mietsache nach Vertragsbeendigung sich nach § 546 a Abs. 1 BGB lediglich auf den Zeitpunkt bis zum Ende der Vorenthaltung, hier den 24.1.2014, bemisst, einen weiteren Schaden für die Zeit danach, § 546 a Abs. 2 BGB, hat die Beklagte nicht dargelegt.
- AG Saarbrücken, 13.08.2015 - 121 C 80/15
Schadensersatz des Vermieters wegen übermäßigen Rauchens der Mieters
Fälligkeit tritt ein, wenn der Vermieter übersehen kann, ob er zur Befriedigung seiner Ansprüche auf die Kaution zurückgreifen muss (AG Frankenthal, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 3a C 270/14).