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   AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08 - 45   

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https://dejure.org/2009,7422
AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08 - 45 (https://dejure.org/2009,7422)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2009 - 30 C 2223/08 - 45 (https://dejure.org/2009,7422)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. Mai 2009 - 30 C 2223/08 - 45 (https://dejure.org/2009,7422)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Beweisvereitelung und Mitverschulden beim ECKarten-Missbrauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    EC-Karten-Missbrauch: Haftungsverteilung bei Geldautomaten- und Barabhebung nach Entwendung einer EC-Karte

  • kanzlei.biz

    Haftung bei ec-Karten Missbrauch

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verhinderter Gegenbeweis bei EC-Karten-Missbrauch

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Bank muss EC-Karten-Diebstahl beweisen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kreditinstitut beweispflichtig für EC-Karten-Missbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EC-Karten-Missbrauch: Haftung der Bank bei Abhebung nach Entwendung einer EC-Karte

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 37 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Beweisvereitelung und Mitverschulden beim ECKarten-Missbrauch

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Da die Beklagte nicht bewiesen hat, dass die hier in Rede stehenden Geldabhebungen von dem Kläger selbst oder mit seinem Einverständnis durch einen Dritten vorgenommen worden sind, steht ihr gegenüber dem Kläger daher kein Aufwendungsersatzanspruch zu, mit dem sie das Girokonto des Klägers belasten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2004 - XI ZR 210/03).

    Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers trägt das Kreditinstitut (vgl. BGH, WM 2004, 2309; BGH, WM 2000, 2421).

    Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, WM 2004, 2309).

    Die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, WM 2004, 2309; BGH, WM 2000, 2421) hat noch nicht einmal vorgetragen, geschweige denn bewiesen, durch welche Handlung oder welches Unterlassen der Kläger seine Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben sollte.

    Der BGH, auf den sich die Beklagte bezüglich des Anscheinsbeweises bezieht, hat in seiner Entscheidung vom 05.10.04 (Az. XI ZR 210/03) zwar ausgeführt, dass grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass ein Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, wenn zeitnah nach dem Diebstahl einer ec-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN an Geldausgabeautomaten Bargeld abgehoben werde, sofern andere Ursachen für den Missbrauch nach der Lebenserfahrung außer Betracht blieben.

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 (Az. XI ZR 210/03) ausdrücklich ausgeführt, dass sich zugunsten des Karteninhabers auswirken könne, dass derjenige, der die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneide, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen, sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen könne.Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 17.06.1997, Az. X ZR 119/94) wird der Begriff der Beweisvereitelung allgemein in Fällen verwendet, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht.

    Es ist jedenfalls - auch mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten - nicht ersichtlich, welchen unzumutbaren Aufwand es für sie bedeutet hätte, die auf Veranlassung des Klägers eingezogene Debitkarte nicht zu vernichten.Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es für sie unzumutbar gewesen sein sollte, die Videoaufzeichnung aufzuheben und dem Kläger zur Verfügung zu stellen, zumal sie nach eigenem Vortrag die Videoaufzeichnung nicht überspielt hätte, wenn es zu einem Überfall, also zu einem eigenem Schaden gekommen wäre.Die Beklagte kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen, wonach grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, dass der Karteninhaber die PIN auf der ec-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe, da sie den Kläger schuldhaft in der Möglichkeit beschnitten hat, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004, Az. XI ZR 210/03).Greift aber im vorliegenden Fall kein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Klägers, steht für das Gericht aber auch fest, dass dem Kläger nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Verletzung seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Verwahrung der Debitkarte und der Geheimnummer gemäß den Besonderen Bedingungen zum ....bank Karten-Banking und Bargeld-Service gemacht werden kann.

  • BGH, 17.06.1997 - X ZR 119/94

    Führung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    84 Der Beklagten ist es im vorliegenden Fall jedoch verwehrt, sich auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu berufen, da sie den Kläger schuldhaft in der Möglichkeit beschnitten hat, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1997, Az. X ZR 119/94).

    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 (Az. XI ZR 210/03) ausdrücklich ausgeführt, dass sich zugunsten des Karteninhabers auswirken könne, dass derjenige, der die Gegenpartei schuldhaft in der Möglichkeit beschneide, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen, sich nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen könne.Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 17.06.1997, Az. X ZR 119/94) wird der Begriff der Beweisvereitelung allgemein in Fällen verwendet, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht.

    Eine derartige Beweisvereitelung führt auch nicht lediglich zu Erleichterungen bei der etwaigen Erschütterung des prima-facie-Beweises, der BGH (Urteil vom 17.06.1997, Az. X ZR 119/94) hat diesbezüglich vielmehr ausgeführt, dass die Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Anscheinsbeweises verlange, dass der Gegenseite die Möglichkeit verbleiben müsse, den Anscheinsbeweis zu erschüttern oder zu widerlegen.

  • BGH, 17.10.2000 - XI ZR 42/00

    Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Insoweit ist die Rechtslage durch ein Urteil des I. Zivilsenates des BGH vom 17.12.1992 geklärt (Az. IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 737; bestätigt durch BGH, Urteil vom 17.10.2000, Az. XI ZR 42/00).

    Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung von Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers trägt das Kreditinstitut (vgl. BGH, WM 2004, 2309; BGH, WM 2000, 2421).

    Die auch insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. BGH, WM 2004, 2309; BGH, WM 2000, 2421) hat noch nicht einmal vorgetragen, geschweige denn bewiesen, durch welche Handlung oder welches Unterlassen der Kläger seine Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben sollte.

  • LG Bonn, 23.08.2005 - 3 O 126/05

    Landgericht Bonn: Bank haftet für ec-Karten-Missbrauch am Kassenschalter

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Denn eine Pflichtverletzung muss nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich der Gläubiger - für den dem Rückzahlungsanspruch des Klägers entgegengesetzten Schadenersatzanspruch hier also die Beklagte - beweisen, während der Schuldner nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gegebenenfalls die Einwendung des fehlenden Vertretenmüssens der Pflichtverletzung beweisen muss (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23.08.2005, Az. 3 O 126/05).

    Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und insbesondere danach, ob ein hinreichender Diebstahlsschutz für etwaig in dem Büro befindliche Wertgegenstände durch Kontrollen und bauliche Gegebenheiten gewährleistet ist und kein konkreter Anlass für weitergehende Maßnahmen besteht (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23.08.2005, Az. 3 O 126/05).

    Im Verhältnis zwischen den Parteien beruht die missbräuchliche Schalterverfügung nach den Umständen in tatsächlicher und wertungsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen auf dem schuldhaften Verhalten der Beklagten und ihrer Mitarbeiter (vgl. LG Bonn, Urteil vom 23.08.2005, Az. 3 O 126/05).

  • BGH, 28.09.1987 - II ZR 35/87

    Beweiskraft einer Bankquittung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Es würde das Vertrauen in die seriöse und zuverlässige Abwicklung von Bankgeschäften in nicht hinnehmbarer Weise erschüttern, könnten die Kunden nicht mit der ordnungsgemäßen Überprüfung der zu Lasten ihres Kontos vorgenommenen Auszahlungen rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1987, Az. II ZR 35/87).
  • BGH, 02.06.1958 - II ZR 142/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Als Bank obliegt der Beklagten aufgrund der girovertraglichen Geschäftsverbindung mit dem Kläger die allgemeine, sich aus § 242 BGB ergebende Schutzpflicht, die Interessen ihres Kunden mit Sorgfalt zu wahren und zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1958, Az. II ZR 142/57, WM 1958, 871; Heymann/Horn, HGB, Anh. zu § 372 I Rdn. 12).
  • BGH, 22.11.1956 - II ZR 347/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Der Beklagten hätte sich bei gehöriger Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten der Verdacht aufdrängen müssen, dass die gewünschte Transaktion missbräuchlich erfolgt, so dass sie verpflichtet war, durch geeignete, sich in zumutbarem Rahmen haltende Maßnahmen die Interessen ihres Kunden wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1956 - II ZR 347/55, WM 1957, 28; Liesecke, WM 1959, 614).
  • BGH, 17.11.1975 - II ZR 70/74

    Schadensersatzpflicht einer Bank bei schuldhafter Verletzung einer sich aus der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Verletzt sie diese Verpflichtung, sei es, dass sie vor dem sich aufdrängenden Verdacht die Augen verschließt, sei es durch schuldhafte Unterlassung der gebotenen Maßnahmen, macht sie sich schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1975, Az. II ZR 70/74).
  • BGH, 17.12.1992 - IX ZR 226/91

    Kein Überweisungsbeschluß bei Arrest

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Insoweit ist die Rechtslage durch ein Urteil des I. Zivilsenates des BGH vom 17.12.1992 geklärt (Az. IX ZR 226/91, NJW 1993, 735, 737; bestätigt durch BGH, Urteil vom 17.10.2000, Az. XI ZR 42/00).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2008 - 23 U 38/05

    Abhebung von Bargeld mit gestohlener EC-Karte: Widerlegung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 26.05.2009 - 30 C 2223/08
    Umstände, die einem Auszahlungsanspruch des Klägers entgegenstehen, sind somit nicht ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.01.2008, Az. 23 U 38/05).
  • BGH, 15.11.1999 - II ZR 98/98

    Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung der groben Fahrlässigkeit beim

  • OLG Hamm, 17.03.1997 - 31 U 72/96

    Beweiserleichtung bei Diebstahl einer ec-Karte - Haftung der Bank

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