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   AG Frankfurt/Main, 05.12.2014 - 32 C 3284/14 (72)   

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https://dejure.org/2014,48843
AG Frankfurt/Main, 05.12.2014 - 32 C 3284/14 (72) (https://dejure.org/2014,48843)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.12.2014 - 32 C 3284/14 (72) (https://dejure.org/2014,48843)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. Dezember 2014 - 32 C 3284/14 (72) (https://dejure.org/2014,48843)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de

    HUK-COBURG Allg. Vers. AG. zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Gutachterkosten sind voll zu erstatten - Geschädigter ist zur Schadenminderung verpflichtet

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 05.12.2014 - 32 C 3284/14
    Er muss nicht zuvor eine Marktforschung betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 7).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 9).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 8).

    Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 8).

    Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf, zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, juris Rn. 11).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 05.12.2014 - 32 C 3284/14
    Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schädensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte und in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996 - VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 05.12.2014 - 32 C 3284/14
    Die Abtretungserklärung bezieht sich damit nicht pauschal auf sämtliche dem Geschädigten zustehende Schadenersatzansprüche, sondern hinreichend konkret einzig auf die Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten, so dass keine Forderungsmehrheit abgetreten und insofern den Anforderungen des Bundesgerichtshof vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10,) entsprochen wird.
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