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   AG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 30 C 3293/14   

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AG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 30 C 3293/14 (https://dejure.org/2014,60696)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.10.2014 - 30 C 3293/14 (https://dejure.org/2014,60696)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - 30 C 3293/14 (https://dejure.org/2014,60696)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Frankfurt am Main spricht mit Urteil vom 14.10.2014 - 30 C 3293/14 - die vollen berechneten Sachverständigenkosten gegen die Württembergische Versicherung zu.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 30 C 3293/14
    Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 13).

    Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 30 C 3293/14
    Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg; NJW-RR 2006, 1029 Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, NJW 2012, 3658).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 30 C 3293/14
    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 30 C 3293/14
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 - Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 03.04.2012 - 31 O 1/11
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 30 C 3293/14
    Die dadurch entstanden Kosten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher als unfallbedingter Schaden ebenfalls zu ersetzen (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.04.2012, Az. 2-31 0 1/11 - Bl. 118 ff. d.A.).
  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.10.2014 - 30 C 3293/14
    Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg; NJW-RR 2006, 1029 Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, NJW 2012, 3658).
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