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   AG Frankfurt/Main, 20.04.2012 - 29 C 222/12 (85)   

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AG Frankfurt/Main, 20.04.2012 - 29 C 222/12 (85) (https://dejure.org/2012,56455)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2012 - 29 C 222/12 (85) (https://dejure.org/2012,56455)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20. April 2012 - 29 C 222/12 (85) (https://dejure.org/2012,56455)
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  • LG Darmstadt, 01.08.2007 - 21 S 263/06

    Ausgleichszahlungsanspruch des Fluggastes bei Flugannulierung: Abgrenzung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.04.2012 - 29 C 222/12
    Das Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang nach eigener umfassender rechtlicher Würdigung der zutreffenden Auffassung des Landgerichts Darmstadt (Urt. v. 01.08.2007, Az. 21 S 263/06) an, dass die im Erwägungsgrund 14 zur FluggastVO aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich diesbezüglich grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az. C - 597/07, LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012, Az. 14 S 52/11).
  • KG, 30.04.2009 - 8 U 15/09

    Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt: Ausfall eines Flugzeugs wegen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.04.2012 - 29 C 222/12
    Die klägerseits vertretene und vermeintlich vom Kammergericht Berlin geteilte Auffassung, das Ereignis eines Vogelschlags falle nicht unter den Begriff der höheren Gewalt im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO (vgl. Beschluss v. 30.04.2009, Az. 8 U 15/09), teilt das erkennende Gericht - wie oben dargelegt - nicht.
  • LG Hannover, 18.01.2012 - 14 S 52/11

    Vogelschlag im Flugumlaufverfahren

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.04.2012 - 29 C 222/12
    Das Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang nach eigener umfassender rechtlicher Würdigung der zutreffenden Auffassung des Landgerichts Darmstadt (Urt. v. 01.08.2007, Az. 21 S 263/06) an, dass die im Erwägungsgrund 14 zur FluggastVO aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich diesbezüglich grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Az. C - 597/07, LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012, Az. 14 S 52/11).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 20.04.2012 - 29 C 222/12
    Abschließend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Zweck der FluggastVO zwar grundsätzlich die Verbesserung des Schutzes der Fluggastrechte ist, sie jedoch bereits nach ihrem Wortlaut nur Mindestrechte gewährleistet, Art. 1 Abs. 1 FluggastVO (vgl. auch EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az. C-83/10).
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