Rechtsprechung
AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14 (87) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
HDI zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der Nutzungsausfallentschädigung verurteilt, weil Reparaturverzögerungen zu Lasten des Schädigers gehen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (8)
- OLG Naumburg, 13.03.2008 - 1 U 44/07
Ersatzfähiger Vermögensschaden wegen entfallener Nutzungsmöglichkeit eines …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
Der zu ersetzende Schaden erstreckt sich nach § 249 BGB aufgrund Gewohnheitsrechts (OLG Naumburg, NJW 2008, 2511) auch auf den Ausgleich des Verlust der Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeugs, wenn - wie vorliegend - der Eigentümer eines privat genutzten Pkw keinen Ersatzwagen mietet (BGH NJW 66, 1269; NJW 09, 1663). - OLG Dresden, 30.06.2010 - 7 U 313/10
Lange Ausfallzeit und Vorschussleistung gegen Sicherungsübereignung des …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
Dabei ist in der Regel bei dem Besitzer eines Kraftfahrzeugs von einem Nutzungswillen auszugehen (OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2010, Az. 7 U 313/10, BeckRS 2011, 16655). - BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten (BGH NJW 1975, 160).
- BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72
Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
Nicht erforderlich ist nämlich eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung des Klägers selbst, ausreichend ist, dass die Benutzung durch einen Angehörigen möglich und beabsichtigt war (BGH NJW 74, 33). - BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64
Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
Die Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht, nämlich der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit (BGH NJW 1971, 976) und die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, nämlich der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit (BGH NJW 66, 1260) sind vorliegend erfüllt. - OLG Frankfurt, 27.02.1974 - 19 U 214/73
Haftpflichtversicherer; Unfalldarstellung; Bestreiten mit Nichtwissen; …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
Der Beklagten ist es als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nämlich verwehrt, sich hinsichtlich des Unfallhergangs auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückzuziehen, das dies auch dem Schädiger verwehrt wäre (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1974, 474). - BGH, 10.03.2009 - VI ZR 211/08
Schätzung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
Der zu ersetzende Schaden erstreckt sich nach § 249 BGB aufgrund Gewohnheitsrechts (OLG Naumburg, NJW 2008, 2511) auch auf den Ausgleich des Verlust der Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeugs, wenn - wie vorliegend - der Eigentümer eines privat genutzten Pkw keinen Ersatzwagen mietet (BGH NJW 66, 1269; NJW 09, 1663). - OLG Düsseldorf, 25.04.2005 - 1 U 210/04
Bemessung des Nutzungsausfalls nach Verkehrsunfall
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.04.2014 - 30 C 624/14
Dabei darf jedoch der Geschädigte die Erteilung des Reparaturauftrags zurückstellen, bis ein erforderliches Gutachten vorliegt, denn für die die Bemessung der Nutzungsausfall-Entschädigung ist auch der Schadensermittlungszeitraum zu berücksichtigen, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2005 - I-1 U 210/04, 1 U 210/04 -, juris).
- LG Hildesheim, 12.05.2017 - 7 S 10/17
Kfz-Haftpflichtversicherung: Grüne Versicherungskarte
Dies gilt auch aus dem Grund, dass der Versicherungsnehmer, also der als solcher verklagte Schädiger, selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann (…vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.1974 - 19 U 214/73, VersR 1974, 585; AG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2014 - 30 C 624/14 -, juris). - LG Berlin, 14.02.2019 - 45 S 71/18
Bestreiten des Unfallhergang mit Nichtwissen durch die gegnerische …
Dies gilt auch aus dem Grund, dass der Versicherungsnehmer, also der als solcher verklagte Schädiger, selbst nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten kann (…vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.02.1974 - 19 U 214/73, VersR 1974, 585; AG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2014 - 30 C 624/14 -, juris). - AG Bad Liebenwerda, 14.10.2022 - 12 C 41/22 Denn das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt grundsätzlich der Schädiger: Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten (BGH NJW 1975, 160 in AG Frankfurt, Urteil vom 24. April 2014 - 30 C 624/14 (87)).