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   AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11 (16)   

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AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11 (16) (https://dejure.org/2011,62867)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.06.2011 - 31 C 961/11 (16) (https://dejure.org/2011,62867)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24. Juni 2011 - 31 C 961/11 (16) (https://dejure.org/2011,62867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Technischer Defekt trotzt ordnungsgemäßer Wartung ist kein außergewöhnlicher Umstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versuch des Abhebens ist kein Abflug!

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt ein technisches Problem nur dann unter den Begriff des "außergewöhnlichen Umstands", wenn es auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 26).

    Ziel des strengen Art. 5 EGV 261/2004 ist, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung - und entsprechend die gravierende Verspätung - von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 -, juris, Abs.-Nr. 18).

    Außergewöhnliche Umstände sind im Lichte dieser Zielsetzung nur anzunehmen, wenn sich die Umstände auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen; alleine der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht dazu nicht aus (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 - Rs. C-549/07 juris, Abs.-Nr. 19-20).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Nach der Rechtsprechung des EuGH haben auch Fluggäste verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 EGV 261/2004, wenn sie - wie hier - wegen der Verspätung einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, Tenor Ziffer 2).

    Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunfts verspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche im selben Umfang begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 - 2.24 S 44/10 - S. 7 f.) ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) eindeutig ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen - unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist.

    Danach sind Ausgleichsansprüche gegeben, wenn die Passagiere "wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen" (EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 juris).

  • AG Rüsselsheim, 17.09.2010 - 3 C 598/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 / "Außergewöhnlicher Umstand" / Erkrankung eines

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Nachw.; in der Sache ebenso: AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 - 3 C 109/10 -, juris, Abs.-Nr. 20 ff.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010 - 3 C 598/10-, juris, Abs.-Nr. 15; in diese Richtung wohl auch, letztlich aber offen lassend: BGH, Urt. v. 18.03 2010-Xa ZR 95/06 -, juris, Abs.-Nr. 16.
  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 95/06

    BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Nachw.; in der Sache ebenso: AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 - 3 C 109/10 -, juris, Abs.-Nr. 20 ff.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010 - 3 C 598/10-, juris, Abs.-Nr. 15; in diese Richtung wohl auch, letztlich aber offen lassend: BGH, Urt. v. 18.03 2010-Xa ZR 95/06 -, juris, Abs.-Nr. 16.
  • AG Rüsselsheim, 25.08.2010 - 3 C 109/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Außergewöhnlicher Umstand" / Erkrankung eines

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Nachw.; in der Sache ebenso: AG Rüsselsheim, Urt. v. 25.08.2010 - 3 C 109/10 -, juris, Abs.-Nr. 20 ff.; AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010 - 3 C 598/10-, juris, Abs.-Nr. 15; in diese Richtung wohl auch, letztlich aber offen lassend: BGH, Urt. v. 18.03 2010-Xa ZR 95/06 -, juris, Abs.-Nr. 16.
  • AG Frankfurt/Main, 20.05.2011 - 31 C 232/11

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verspätung / Startabbruch / Startversuch /

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Abgeflogen ist ein Flugzeug allenfalls dann, wenn es bereits "fliegt", also sich in der Luft befindet (in diesem Sinne bereits: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.04.2011 - 31 C 232/11 noch unveröffentl.) Dies war hier unstreitig nicht der Fall, nachdem die Rollbewegung auf der Landebahn vor Erreichen der für einen Abhebevorgang, also für einen "Ab-Flug", erforderlichen Geschwindigkeit abgebrochen und das Flugzeug "unverrichteter Dinge" wieder in die ursprüngliche Position zurückgekehrt war.
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Dass eine solche Fehleinstellung unvorhersehbar war und selbst durch übliche und zumutbare Wartungsarbeiten und -intervalle (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Xa ZR 76/07 juris, Abs.-Nr. 14) nicht hat erkannt werden können, ist damit nicht dargelegt.
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Entgegen dem Bundesgerichtshof (EuGH-Vorlage vom 09.12.2010 - Xa ZR 80/10 zitiert nach juris) bestehen gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH bei der Entschädigung nach Abflug- oder Ankunftsverzögerung differenzieren wollte.
  • LG Frankfurt/Main, 23.09.2010 - 24 S 44/10

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Große Verspätung / Ausgleichsanspruch

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 31 C 961/11
    Im Übrigen wären, selbst wenn man einen rechtzeitigen Abflug verneinte und damit nur zu einer Ankunfts verspätung gelangte, die Ausgleichsansprüche im selben Umfang begründet; anders als die 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urt. v. 23.09.2010 - 2.24 S 44/10 - S. 7 f.) ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 - Rs. C-402/07 -, juris, Tenor Ziffer 2) eindeutig ergibt, dass Ausgleichansprüche bei erheblicher Verspätung analog Art. 7 EGV 261/2004 am erheblichen Zeitverlust für den Flugpassagier anknüpfen - unabhängig davon, ob dieser auf eine Abflug- oder Ankunftsverspätung zurückzuführen ist.
  • AG Frankfurt/Main, 06.12.2012 - 31 C 2553/12

    Fluggastrechteverordnung: Relevanz der Ankunftsverspätung für Ausgleichsanspruch

    So hat unter anderem das Amtsgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 24.06.2011 - 31 C 961/11-16 (juris, beck online, RRa 2012, 135-137) wie folgt ausgeführt (im Ergebnis ebenso schon AG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2011 - 31 C 232/11-16 - (rechtskräftig), juris, beck online; Urteil vom 25.05.2011 31 C 22/11-16 - (rechtskräftig), juris, beck online):.
  • AG Frankfurt/Main, 28.06.2012 - 31 C 145/12

    Für Ausgleichsansprüche nach der EGVO 261/2004 kommt es alleine auf die

    So hat unter anderem das Amtsgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 24.06.2011, Aktenzeichen 31 C 961/11 (zu finden in RRa 2012, 135) wie folgt ausgeführt (im Ergebnis ebenso schon AG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2011, Aktenzeichen 31 C 232/11-16, zu finden in juris (ebenso rechtskräftig)):.
  • AG Hannover, 23.10.2015 - 506 C 2269/15

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnlicher Umstand / Flugverspätung

    Ist dies nicht der Fall, soll Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht eingreifen (vgl. dazu AG Frankfurt, Urt. v. 24.6.2011 - 31 C 961/11 (16), RRa 2012, 135, 137; Urt. v. 2.8.2012 - 29 C 1297/12(46), RRa 2013, 144, 147; Urt. v. 8.2.2013 - 30 C 2290/12(47), RRa 2013, 190, 191; ähnlich auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013 - 3 C 729/13, ebenfalls zweifelnd LG Stuttgart, Urt. v. 31.3.2012 - 13 S 93/11, RRa 2014, 144, 145).
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