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   AG Frankfurt/Main, 28.04.2006 - 31 C 131/06 - 16   

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https://dejure.org/2006,38150
AG Frankfurt/Main, 28.04.2006 - 31 C 131/06 - 16 (https://dejure.org/2006,38150)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.04.2006 - 31 C 131/06 - 16 (https://dejure.org/2006,38150)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. April 2006 - 31 C 131/06 - 16 (https://dejure.org/2006,38150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Handelsvertreter / IATA-Agent / Provisionsabrechnung / Agent Billing Analysis / Buchauszug / Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hannover, 07.02.2001 - 23 O 4512/99

    Rechtsmissbräuchliche Klage auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 28.04.2006 - 31 C 131/06
    Dies hat die Rechtsprechung bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen, etwa dann, wenn der Handelsvertreter zwölf Jahre lang kontinuierlich umfangreiche Abrechnungen erhalten hat, die während der gesamten Zeit im Ergebnis unwidersprochen Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien gewesen sind (LG Hannover, VersR 2001, 764).
  • BGH, 07.02.1990 - IV ZR 314/88

    Rechtsnatur einer Provisionsabrechnung; Rechte des Handelsvertreters bei

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 28.04.2006 - 31 C 131/06
    Der Handelsvertreter hat aber keinen Anspruch auf Erteilung einer bestimmten, von ihm als richtig gehaltenen Abrechnung (BGH, WM 1990, 710).
  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 28.04.2006 - 31 C 131/06
    Auch kann die jahrelange widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen des Prinzipals nicht automatisch als ein sich ständig wiederholendes negatives Schuldanerkenntnis des Handelsvertreters ausgelegt werden mit der Folge, dass ihm Ansprüche auf Erteilung von Buchauszügen nicht mehr zustehen (BGH, NJW 1996, 588 f.).
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