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AG Flensburg, 16.11.2016 - 90 F 179/15 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 1626 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666a Abs 1 S 1 BGB, § 1680 Abs 2 BGB, § 1680 Abs 3 BGB
Kindschaftssache: Voraussetzungen für den Entzug des Umgangsbestimmungsrechts eines Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohls; Umgangspflegschaft; Vollstreckung des Umgangstitels gegen den umgangsunwilligen Elternteil; Auskunftspflicht von Betreuungspersonen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- familienrechtsiegen.de
Entzug des Umgangsbestimmungsrechts eines Elternteils
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Flensburg, 08.10.2014 - 90 F 108/14
- AG Flensburg, 16.11.2016 - 90 F 179/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der …
Auszug aus AG Flensburg, 16.11.2016 - 90 F 179/15
Ist der allein sorgeberechtigte Elternteil nicht in der Lage, sein Recht zur Regelung des Umgangs (Umgangsbestimmungsrecht) kindeswohlentsprechend auszuüben, kann ihm dieser - vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängige - (personen-)sorgerechtliche Teilbereich entzogen werden, sofern dieser Elternteil weder selbständig noch unterstützt durch öffentliche Hilfen (z.B. SPFH) zur Abwendung der - bei Aufrechterhaltung seines Umgangsbestimmungsrechts - bestehenden Kindeswohlgefährdung in der Lage ist und zudem keine milderen Maßnahmen (schlichte gerichtliche Umgangsregelung, Ordnungsmittelverhängung, gerichtliches Gebot zur Einhaltung der Wohlverhaltenspflicht, Umgangsbegleitung, Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB) das Kindeswohl sicherstellen können (Anschluss an BGH vom 6. Juli 2016, XII ZB 47/15, FamRZ 2016, 1752) bzw. die erforderliche Konkordanz der Rechte des umgangsberechtigten Kindes, des umgangsberechtigten Elternteiles und des sorgeberechtigten Elternteils nicht herzustellen geeignet sind.(Rn.69).
- AG Flensburg, 10.10.2018 - 90 F 145/17
Umgang zwischen dem Kind und dem nichtbetreuenden Elternteil: Prüfungsmaßstab für …
Denn die hier getroffene Umgangsgestaltung stellt keine Umgangseinschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB und damit keine kindesschutzrechtliche Maßnahme dar, die - auch in der vorliegenden Konstellation eines existenten, aber abzuändernden Umgangstitels nicht an § 1696 Abs. 1 BGB, sondern - allein an den (strengen) Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 S.2 BGB zu messen wäre (AG Flensburg v. 16.11.2016, 90 F 179/15 - juris Rn. 42 m.w.N.).