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   AG Fulda, 18.06.2019 - 87 XIV 280/19 L , 87 XIV 281/19 L   

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https://dejure.org/2019,17819
AG Fulda, 18.06.2019 - 87 XIV 280/19 L , 87 XIV 281/19 L (https://dejure.org/2019,17819)
AG Fulda, Entscheidung vom 18.06.2019 - 87 XIV 280/19 L , 87 XIV 281/19 L (https://dejure.org/2019,17819)
AG Fulda, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - 87 XIV 280/19 L , 87 XIV 281/19 L (https://dejure.org/2019,17819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG, § 21 Abs. 1 und 4 PsychKHG (HE)
    Verfassungswidrigkeit des hessischen PsychKHG

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    PsychKGH Hessen, Verfassungswidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus AG Fulda, 18.06.2019 - 87 XIV 280/19
    Im Urteil vom 24.07.2018 (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sowohl bei einer 5-Punkt als auch bei einer 7-Punkt Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG handele, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt sei und - von einer kurzfristigen Maßnahme abgesehen - abermals den Richtervorbehalt auslöse.

    Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht auf die Fachgerichte in die Pflicht genommen, die jeweils herangezogene Rechtsgrundlage auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen und bei negativem Ausgang der Prüfung die Sache im Verfahren der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 113, juris).

    In der zuletzt genannten Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht in aller Ausführlichkeit mit der Frage der Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Norm, die bei einer 5-Punkt oder 7-Punkt-Fixierung keine vorherige bzw. unverzüglich nachzuholende richterliche Entscheidung für erforderlich erachtet auseinandergesetzt (Vgl. BVerfG, Urteil vom 24.7.2018 - Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, insbesondere Rn. 64-71).

    Gemäß § 21 PsychKHG i.V.m. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) ist vorläufig die zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme des Betroffenen zu genehmigen, weil der Betroffene ohne die Fixierung versuchen wird, sich selbst zu verletzen, oder durch das Sich-Entfernen in eine lebensgefährliche Situation bringen wird.

  • OLG Frankfurt, 13.11.2018 - 3 Ws 847/18

    Kein Antragsrecht der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 109 StVollzG, eine

    Auszug aus AG Fulda, 18.06.2019 - 87 XIV 280/19
    Damit wäre ein Antrag des Arztes, der die Fixierung angeordnet hatte, auf richterliche Entscheidung bereits unzulässig und das Betreuungsgericht wäre mangels einer Rechtsgrundlage gar nicht befugt über eine weitere Fixierung zu entscheiden (so auch im Ergebnis bezüglich einer Fixierung im Maßregelvollzug OLG Frankfurt, NStZ 2019, 365 mit kritischer Anmerkung von Mazur).
  • BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB aF

    Auszug aus AG Fulda, 18.06.2019 - 87 XIV 280/19
    So muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Vorlagebeschluss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (BVerfG, Beschluss vom 06. März 2018 - 1 BvL 1/16 -, Rn. 20, juris mwN).
  • BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05

    Mangelnde Auseinandersetzung des vorlegenden Gerichts mit

    Auszug aus AG Fulda, 18.06.2019 - 87 XIV 280/19
    Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren, gebietet zwar, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (so BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 -, Rn. 14, juris), der Autorität der Verfassung im Verhältnis zum Gesetzgeber gebietet aber, dass der Gesetzgeber aus eigener Initiative seine Gesetze an die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anpasst.
  • AG Frankfurt/Main, 29.07.2019 - 408 XIV 1279/19
    Da somit der Richtervorbehalt direkt aus dem Grundgesetz herauszulesen ist, bedarf es auch keiner Vorlage des insoweit offensichtlich verfassungswidrigen Landesgesetzes an den Hessischen Staatsgerichtshof oder an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle (aA wohl: AG Fulda, Beschluss vom 18.06.2019, 87 XIV 280/19 L , juris).
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