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AG Göppingen, 11.10.2011 - 9 Gs 21/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- strafrechtsiegen.de
Anordnung Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Beschlagnahme eines Führerscheins
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10
Führerschein, beschlagnahmter - Wohnungsdurchsuchung - Ermächtigungsgrundlage
Auszug aus AG Göppingen, 11.10.2011 - 9 Gs 21/11
Entgegen einer Mindermeinung steht in Gestalt von § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem Gesetzesvorbehalt sowie dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG - entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen zur Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins bei der Vollstreckung eines verwaltungsbehördlich verhängten Fahrverbots zur Verfügung (vgl. LG Lüneburg, DAR 2011, 275; LG Berlin, NZV 2006, 385; LG Limburg, BA 2004, 546; AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308; AG Karlsruhe, DAR 1999, 568;… Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG, Rn. 12 a, 29;… Meyer- Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO, Rn. 1;… KK/ OWiG- Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG, Rn. 22;… Burhoff/ Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi- Verfahren, 2005, Rn. 1005;… Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter, NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105.) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 4 StVG ist der Führerschein des Betroffenen im Falle eines Fahrverbots zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig zum Zwecke der amtlichen Verwahrung herausgegeben wird.Es muss jedoch im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände geprüft werden, ob es der Betroffene tatsächlich bislang verweigert hat, den Führerschein freiwillig in amtliche Verwahrung zu geben und ob erfolglos versucht wurde, ihn dazu zu bewegen (vgl. LG Lüneburg, DAR 2011, 275.).
Mithin gebietet die Vermeidung des Missbrauchs beschlagnahmter, aber bei den Betroffenen verbliebener Führerscheine die hier vertretene Betrachtungsweise (so auch LG Lüneburg, DAR 2011, 275.).
- AG Berlin-Tiergarten, 29.03.1996 - 317 OWi 239/96
Auszug aus AG Göppingen, 11.10.2011 - 9 Gs 21/11
Entgegen einer Mindermeinung steht in Gestalt von § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem Gesetzesvorbehalt sowie dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG - entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen zur Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins bei der Vollstreckung eines verwaltungsbehördlich verhängten Fahrverbots zur Verfügung (vgl. LG Lüneburg, DAR 2011, 275; LG Berlin, NZV 2006, 385; LG Limburg, BA 2004, 546; AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308; AG Karlsruhe, DAR 1999, 568;… Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG, Rn. 12 a, 29;… Meyer- Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO, Rn. 1;… KK/ OWiG- Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG, Rn. 22;… Burhoff/ Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi- Verfahren, 2005, Rn. 1005;… Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter, NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105.) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 4 StVG ist der Führerschein des Betroffenen im Falle eines Fahrverbots zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig zum Zwecke der amtlichen Verwahrung herausgegeben wird.Auch der mögliche Einwand, dass der Betroffene, der die freiwillige Herausgabe des Führerscheins verweigert, sich bereits dadurch quasi selbst bestraft, weil er gem. § 25 Abs. 5 S. 1 StVG ein "Dauerfahrverbot" auslöst und während der gesamten Zeit, in der er weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewährt keinerlei Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf (so etwa AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308) trägt nicht.
- AG Leipzig, 06.08.1998 - 81 OWi 1547/98
Auszug aus AG Göppingen, 11.10.2011 - 9 Gs 21/11
Entgegen einer Mindermeinung steht in Gestalt von § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem Gesetzesvorbehalt sowie dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG - entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen zur Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins bei der Vollstreckung eines verwaltungsbehördlich verhängten Fahrverbots zur Verfügung (vgl. LG Lüneburg, DAR 2011, 275; LG Berlin, NZV 2006, 385; LG Limburg, BA 2004, 546; AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308; AG Karlsruhe, DAR 1999, 568;… Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG, Rn. 12 a, 29;… Meyer- Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO, Rn. 1;… KK/ OWiG- Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG, Rn. 22;… Burhoff/ Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi- Verfahren, 2005, Rn. 1005;… Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter, NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105.) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 4 StVG ist der Führerschein des Betroffenen im Falle eines Fahrverbots zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig zum Zwecke der amtlichen Verwahrung herausgegeben wird.Auch der mögliche Einwand, dass der Betroffene, der die freiwillige Herausgabe des Führerscheins verweigert, sich bereits dadurch quasi selbst bestraft, weil er gem. § 25 Abs. 5 S. 1 StVG ein "Dauerfahrverbot" auslöst und während der gesamten Zeit, in der er weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewährt keinerlei Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf (so etwa AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308) trägt nicht.
- BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
Zwangsvollstreckung II
Auszug aus AG Göppingen, 11.10.2011 - 9 Gs 21/11
Denn zum einen hat das BVerfG bereits mehrfach entschieden, dass vergleichbare Vollstreckungsvorschriften, die einer ausdrücklichen richterlichen Entscheidungsanordnung zur Wohnungsdurchsuchung entbehren, von Verfassungswegen unmittelbar um eine entsprechende richterliche Anordnungszuständigkeit zu ergänzen sind (vgl. BVerfGE 51, 91; 57, 346.).